Unterstützung zur Freizeitgestaltung

Kinderfreizeitbonus für bedürftige Familien


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Kinderfreizeitbonus für bedürftige Familien

Den Kinderfreizeitbonus erhalten ab August 2021 bedürftige Familien und Familien mit kleinen Einkommen. Die einmalige Leistung in Höhe von 100 Euro wird für jedes minderjährige Kind geleistet.

Der Bundestag hat am 11. Juni 2021 mit dem Aktionsprogramm "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" weitere finanzielle Hilfen für bedürftige Familien beschlossen. Mit dem Kinderfreizeitbonus sollen Kinder und Jugendliche Unterstützung erhalten, um Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen zu können. Die Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Familien, die Kinderzuschlag (KiZ), Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, erhalten den Kinderfreizeitbonus ab August 2021 von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Zahlung des Kinderfreizeitbonus

Den Kinderfreizeitbonus gibt es für jedes Kind, für das im August 2021 Kinderzuschlag bezogen wird und das am 1. August 2021 noch nicht volljährig ist. Familien, die der Familienkasse bereits als KiZ-Beziehende bekannt sind, erhalten den Kinderfreizeitbonus automatisch in Form einer Einmalzahlung im August – hier muss daher KEIN Antrag gestellt werden. Auch bei parallelem Bezug von KiZ und Wohngeld bzw. KiZ und Leistungen der Grundsicherung (SGB II) wird der Kinderfreizeitbonus automatisch von der Familienkasse ausgezahlt.

Antrag auf Kinderfreizeitbonus bei Bezug von Wohngeld oder Hilfen zum Lebensunterhalt

Bei Empfängerinnen und Empfängern von ausschließlich Wohngeld sowie von Hilfen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe nach SGB XII) ist Folgendes zu beachten: Damit die Familienkasse in diesen Fällen den Bonus zeitnah ab August 2021 auszahlen kann, muss der Kinderfreizeitbonus mit einem kurzen Antragsformular zu beantragt werden. Dieses Formular finden Sie ab Anfang Juli 2021 unter www.familienkasse.de Der ausgefüllte Antrag und geeignete Nachweise zur Wohngeld- oder Sozialhilfebewilligung für August 2021 (zum Beispiel Bewilligungsbescheid) können per Post an die zuständige regionale Familienkasse gesendet werden. Die zuständige Familienkasse ist auf dem Kindergeldbescheid vermerkt. Alternativ steht online der Dienststellenfinder (nach Postleitzahl) der Familienkasse zur Verfügung. Die Auszahlung erfolgt frühestens ab August 2021.

Weitere Informationen zum Kinderfreizeitbonus

Alle aktuellen Informationen rund um den Kinderfreizeitbonus finden Sie auch auf der Sonderseite der Familienkasse, die laufend aktualisiert wird.

Für allgemeine Fragen zum Antragsverfahren steht ab Anfang Juli 2021 die gebührenfreie Rufnummer 0800 4 5555 43 zur Verfügung. Der im Internet bereitgestellte Antragsvordruck kann ab Juli an die eigens dafür eingerichtete E-Mail-Adresse Kinderfreizeitbonus@arbeitsagentur.de gesendet werden.

Kinderfreizeitbonus für weitere Personenkreise

Beziehen Eltern weder Kinderzuschlag, noch Wohngeld oder Sozialleistungen nach dem SGB XII, handelt es sich bei aber um Leistungsempfänger in den Bereichen SGB II, Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), erhalten diese ebenfalls den Kinderfreizeitbonus. Hierfür muss kein gesonderter Antrag gestellt werden; der Kinderfreizeitbonus wird von der jeweils zuständigen Stelle automatisch ausgezahlt.

Bundesagentur für Arbeit

Schlagworte zum Thema:  Kind , Kinderzuschlag , Wohngeld , Kindergeld
1 Kommentar
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Mitdenkerin

Fri Aug 20 13:45:14 CEST 2021 Fri Aug 20 13:45:14 CEST 2021

Zum Thema Freizeitbonus oder staatliche Einmalzuschüsse, hätte ich mir gewünscht, dass die Berechtigung nicht daran gekoppelt ist, dass der Antragsteller irgendeine der
genannten Leistungen bezieht, sondern der Anspruch "einkommensabhängig" ist. Es gibt schließlich Millionen Bürger mit Teilzeiteinkommen, das mit mit der Summe des staatlichem Einkommens vergleichbar ist, doch diese sich gegen den Regelbezug von Zuschüssen entscheiden. Da wäre ein Verbesserungsbedarf, der den Familien und Einzelpersonen den Zugang zu Einmalleistungen gewährt, die grundsätzlich mit ihrem eigenen Einkommen zurecht kommen möchten, auch wenn sie einen ergänzenden regelmäßigen Anspruch auf staatliche Leistungen hätten!