Erstattung von Räumungsklagekosten durch Sozialhilfeträger

Ein 72-jähriger Sozialhilfeempfänger aus Kassel scheitert vor Gericht: Die Stadt muss die Kosten einer Räumungsklage nicht erstatten. Das Hessische Landessozialgericht entschied, dass weder Unterkunftskosten noch Schuldenübernahme greifen, da die Mietzahlungen zuvor vollständig geleistet wurden.

Der Kläger hatte 36 Jahre lang eine Mietwohnung in Kassel bewohnt, die im Jahr 2021 von neuen Eigentümern erworben und wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde. Im anschließenden Räumungsverfahren vor dem Amtsgericht wurde er zur Herausgabe der Wohnung und zur Tragung der Prozesskosten in Höhe von rund 1.270 Euro verurteilt. Diese Kosten beglich der Kläger im Oktober 2022. Kurze Zeit später zog er in eine neue Wohnung um, deren Kosten von der Stadt Kassel im Rahmen der Sozialhilfe fortlaufend übernommen wurden.

Im Jahr 2023 beantragte der Kläger die Erstattung der im Räumungsprozess entstandenen Kosten durch die Stadt Kassel. Zur Begründung verwies er auf die angespannte Wohnungssituation, auf die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie auf seine persönliche Mittellosigkeit. Diesen Antrag lehnte die Stadt Kassel ab.

Kosten einer Räumungsklage weder laufende Unterkunftskosten noch Schulden

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Kosten einer Räumungsklage nur dann vom Sozialhilfeträger als Unterkunftskosten übernommen werden müssten, wenn er zuvor angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höhe oder verspätet geleistet habe und es dadurch zur Räumungsklage gekommen sei. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weil die Stadt Kassel die Mietkosten der früheren Wohnung des Klägers in tatsächlicher Höhe übernommen hatte.

Zu einer Schuldenübernahme sei die Stadt Kassel ebenfalls nicht verpflichtet gewesen. Die bereits bezahlten Prozesskosten stellten keine Mietschulden dar, für die der Sozialhilfeträge aufkommen müsste. Zum einen habe der Kläger die Kosten vor der Antragstellung bereits beglichen, ohne geltend zu machen, hierzu aus eigenen Kräften und Mitteln nicht in der Lage zu gewesen zu sein und er Leistungen Dritter habe in Anspruch nehmen müssen. Zum anderen entfalle ein Anspruch auf Schuldenübernahme ersatzlos, wenn die ursprünglich bewohnte Wohnung - wie hier geschehen - zwischenzeitlich aufgegeben worden sei und das gesetzliche Ziel der Übernahme von Schulden, der Erhalt der Wohnung, nicht mehr erreicht werden könne.

Hinweis: Hessisches LSG, Urteil v. 27.08.2025, L 4 SO 38/25; Die Revision wurde nicht zugelassen. 

Hessisches LSG

Schlagworte zum Thema:  Grundsicherung , Rechtsprechung , Sozialhilfe
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