Wohngeld

Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) geleistet. Gesetzliche Grundlage ist das Wohngeldgesetz (WoGG).

Einen Mietzuschuss können erhalten:

  • Mieter,
  • Untermieter und
  • Bewohner eines Heimes.

Wohngeldberechtigt für den Lastenzuschuss sind:

  • Haus- oder Wohnungseigentümer, die den Wohnraum selbst nutzen, und
  • Personen, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehaben.




Wohngeld: Beantragung und Bewilligung

Die Leistung ist bei der Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung zu beantragen. Anspruch auf Wohngeld besteht grundsätzlich erst ab dem Monat des Antragseingangs. Für zurückliegende Zeiträume wird die Leistung nur in Ausnahmefällen erbracht. Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.

Wohngeld: Berechnungsgrößen

Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Wohngeld besteht, hängt von den folgenden Faktoren ab:

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung und
  • der Höhe des Gesamteinkommens.

Die  Wohngeldtabellen bieten eine Orientierung zur Höhe des Wohngeldes.

Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder

Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person (Antragsteller) und alle Personen, die mit dieser zusammen die Wohnung bewohnen, für die Wohngeld beantragt wird (z. B. Ehegatte, Lebenspartner, Kinder). Die Wohnung stellt dabei den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dar.

Für einzelne (nicht zu berücksichtigende) Haushaltsmitglieder kann der Wohngeldanspruch aufgrund gesetzlicher Regelungen ausgeschlossen sein.

Wohngeld: Zuschussfähige Miete bzw. Belastung

Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum. Heizkosten, Kosten für Warmwasser und Haushaltsenergie sind nicht zuschussfähig.

Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum. Die Kosten werden von der Wohngeldbehörde ermittelt.

Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ergeben sich aus dem WoGG.

Wohngeldrechtliche Einkommensermittlung

Die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz.

Zum Einkommen zählen somit beispielsweise

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung abzüglich der Werbungskosten sowie
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb abzüglich der Betriebsausgaben.

Berechnungsgrundlage ist das Jahreseinkommen jedes zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds (vermindert um gesetzlich festgelegte Beträge für abgeführte Steuern und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung). Das Jahreseinkommen ist das Einkommen, das im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Eine Orientierung bieten hierbei die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Wohngeld: Gesamteinkommen

Die Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Freibeträge (z. B. für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder) stellt das Gesamteinkommen dar. Kindergeld und Kinderzuschlag werden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt.

Um Wohngeld erhalten zu können, darf das monatliche Gesamteinkommen (ein Zwölftel des Gesamteinkommens) die gesetzlich festgelegten Höchstbeträge nicht überschreiten.

Erhöhung oder Verringerung des Wohngeldes

Grundsätzlich bleibt das Wohngeld während des Bewilligungszeitraumes unverändert.

Eine Erhöhung der Leistung kann jedoch beantragt werden, wenn sich

  • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht (z. B. durch die Geburt eines Kindes),
  • die zu berücksichtigende Miete oder Belastung erhöht oder
  • das Gesamteinkommen vermindert.

In den entgegengesetzten Fällen kann das Wohngeld sinken oder vollständig entfallen.