Eigentümer müssen Hausgeld nur auf WEG-Konto zahlen
Hintergrund: Verwalter verlangt Zahlung auf Treuhandkonto
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von einem Wohnungseigentümer eine Nachzahlung aus der bestandskräftigen Jahresabrechnung 2016 in Höhe von knapp 1.400 Euro.
Der Eigentümer verweigert die Zahlung unter anderem deshalb, weil der Verwalter Zahlung auf ein eigenes Konto, das als offenes Treuhandkonto ausgewiesen ist, verlangt und nicht auf ein Konto der WEG.
Entscheidung: Konto muss auf WEG lauten
Die Zahlungsklage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
Der WEG-Verwalter muss eingenommene Gelder von seinem Vermögen getrennt halten (§ 27 Abs. 5 Satz 1 WEG) und ist daher verpflichtet, ein Konto auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einzurichten. Die mit dieser Vorschrift bezweckte Insolvenz- und Pfandsicherheit der eingenommenen Gelder verbietet im bargeldlosen Zahlungsverkehr, die Gelder auf einem Eigenkonto des Verwalters zu führen, bei dem Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter der Verwalter ist.
Die eingenommenen Gelder sind dem Zugriff Dritter am effektivsten durch Anlage auf einem offenen Fremdkonto entzogen. Demnach ist der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 WEG auch verpflichtet, für die eingenommenen Gelder ein Konto im Namen der Gemeinschaft zu eröffnen. Das hat zudem den Vorteil, dass bei einem Wechsel des Verwalters nur die Verfügungsbefugnis des bisherigen Verwalters widerrufen und dem neuen Verwalter eingeräumt werden muss. Die Führung eines offenen Treuhandkontos mit dem Verwalter als Kontoinhaber ist wegen der Pflicht zur Vermögenssonderung nicht zulässig.
Ein Wohnungseigentümer darf die Wohngeldzahlung auf ein offenes Treuhandkonto verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschaft durch die Weigerung nicht gefährdet ist.
In den Fällen, in denen die Zahlung auf ein Konto verlangt wird, das kein Eigenkonto der WEG darstellt, ist der Anspruch auf Hausgeldzahlung solange nicht fällig, bis ein Eigenkonto der Gemeinschaft eingerichtet ist. Fälligkeit tritt erst ab dem Zeitpunkt ein, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Zahlung auf ein Konto kann der Verwalter aber erst dann verlangen, wenn das Konto den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
(LG Saarbrücken, Urteil v. 4.5.2018, 5 S 44/17)
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