Ist ein Wohnungseigentümer mit der Zahlung von Hausgeld in Rückstand geraten, sollte der Verwalter stets prüfen, ob eine Stundungsabrede oder Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner sinnvoll ist – um möglicherweise ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. mehr
Wohnungseigentümer müssen Zahlungen an die WEG nur auf ein Konto leisten, das unmittelbar der Gemeinschaft zusteht. Verlangt der Verwalter Zahlung auf ein offenes Treuhandkonto, können die Eigentümer die Zahlung jedenfalls dann zurückhalten, wenn dadurch die Liquidität der WEG nicht gefährdet wird.mehr
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Verjähren Hausgeldansprüche, weil der Verwalter von einer Einzugsermächtigung keinen Gebrauch macht, muss der Verwalter der Gemeinschaft Schadensersatz leisten.mehr
Der Verwalter kann eine Lastschriftabrede mit einem Wohnungseigentümer kündigen, wenn dieser darauf beharrt, mit einer streitigen Forderung gegen eine Beitragsforderung der WEG aufrechnen zu können, und daher weitere Konflikte zu erwarten sind. Dann muss der Eigentümer das Hausgeld überweisen.mehr
Werdender Wohnungseigentümer ist nur, wer - neben einem durch Vormerkung gesicherten Anspruch auf Eigentumserwerb - den Besitz an der erworbenen Wohnung durch Übergabe erlangt hat.mehr
Ein werdender Wohnungseigentümer bleibt auch dann Mitglied des Verbandes und haftet weiter für Kosten und Lasten, wenn er die Einheit unter Abtretung des vorgemerkten Übereignungsanspruchs und der Besitzübertragung veräußert. Der Erwerber ist nicht als werdender Wohnungseigentümer anzusehen.mehr
Die Zwangsverwaltung ist eine Form der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Bei der Zwangsverwaltung wird der Gläubiger nicht aus der Substanz der Sache, sondern aus den Erträgen befriedigt. Bei vermieteten Eigentumswohnungen bietet sich diese Vollstreckungsart an.mehr
Der Veräußerer einer Eigentumswohnung schuldet das Hausgeld bis zur Eintragung des Erwerbers im Grundbuch. Dies gilt auch, wenn sich die Eigentumsumschreibung durch das Verhalten eines Dritten verzögert.mehr
Auch wenn ein Wohnungseigentümer im Ausland wohnt, ist für Hausgeldklagen gegen diesen Eigentümer das Amtsgericht zuständig, in dem sich die Wohnungseigentumsanlage befindet.mehr
Es gehört nicht zu den Sorgfaltspflichten des WEG-Verwalters, zu überprüfen, ob die Berechtigung für den Einzug von Hausgeld durch Eigentumswechsel endet; dies auch dann nicht, wenn er vom Verkauf einer Wohnung erfahren hat.mehr
Die Abtretung von Hausgeldforderungen an den Verwalter widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung; dies auch dann, wenn der Verwalter die Forderungen bereits in eigenem Namen einklagt.mehr
Macht eine WEG Hausgeldforderungen für mehrere Wohnungen desselben Eigentümers ohne sachlichen Grund in Einzelverfahren anstatt in einem einzigen Prozess geltend, muss der unterlegene Wohnungseigentümer die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht tragen.mehr
Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Hausgeldvorschüsse beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Vorschüsse fällig sind. Der Beschluss über die Jahresabrechnung führt nicht dazu, dass die Verjährung neu beginnt.mehr
Der werdende Wohnungseigentümer haftet beim Ersterwerb vom Bauträger bzw. teilenden Eigentümer allein für die Lasten der Wohnung, sobald er eine verfestigte Erwerbsposition erlangt hat. Der noch im Grundbuch eingetragene Veräußerer muss nicht mehr für die Lasten aufkommen.mehr
Ein professioneller WEG-Verwalter muss sich selbst über eine eventuelle Insolvenz eines Wohnungseigentümers vergewissern, bevor er einen Rechtsanwalt mit der Wohngeldbeitreibung beauftragt.mehr