Hausgeldklagen immer vor deutschen Gerichten
Hintergrund
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von einem Wohnungseigentümer Nachzahlungen aus den Jahresabrechnungen für die Jahre 2006, 2008 und 2009. Der Eigentümer hat seit 1997 keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland mehr und wohnt derzeit in London. Die Wohnungseigentumsanlage befindet sich in Königstein im Taunus.
Das Amtsgericht Königstein hat die Klage abgewiesen. Es meint, für die Klage international unzuständig zu sein, weil der Eigentümer im Ausland wohnt.
Entscheidung
Das Landgericht Frankfurt hebt das Urteil auf und verweist den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurück. Das Amtsgericht ist für die Entscheidung über die Klage zuständig.
Zwar ist eine Person grundsätzlich vor den Gerichten des Staates zu verklagen, in dem sie ihren Wohnsitz hat. Das ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Hiervon gibt es aber Ausnahmen. Für Klagen gegen einen Wohnungseigentümer auf Zahlung rückständigen Hausgeldes ist der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gegeben. Bei Hausgeldforderungen handelt es sich um vertragliche Ansprüche im Sinne von Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre, verklagt werden.
Erfüllungsort für die Hausgeldforderungen ist Königstein im Taunus, sodass das dortige Amtsgericht für die Klage zuständig ist.
Das Landgericht hat die Revision gegen das Urteil zum BGH zugelassen, weil die Frage der internationalen Zuständigkeit für Wohngeldforderungen grundsätzliche Bedeutung hat.
(LG Frankfurt/Main, Urteil v. 25.3.2014, 2-09 S 63/12)
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