Serie
26.08.2014
Zwangsvollstreckung: Praxistipps und Sonderfälle
Ein Schuldner kann die Zwangsversteigerung nicht aufhalten, indem er ein Grundstück in immer neue Formate versetzt. Die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken ist eine Verfügung i. S. d. § 23 ZVG. Solange der Gläubiger diese Verfügung nicht genehmigt, muss das Versteigerungsverfahren so fortgeführt werden, als wäre die Verfügung des Schuldners nicht erfolgt. mehr