Nach Veräußerung des letzten Grundstücks kann nach einem Urteil des FG Münster eine nur noch vermögensverwaltende Tätigkeit unschädlich für die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG sein.mehr
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers beginnt frühestens mit dem Abschluss eines (wirksamen) Kaufvertrags über eine erste Immobilie, denn erst hierdurch wird er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten.mehr
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Ein langjährig im Privatvermögen befindliches bebautes Grundstück kann Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels werden, wenn es im Hinblick auf eine Veräußerung durch Baumaßnahmen so umfassend verbessert wird, dass ein neues Gebäude hergestellt wird.mehr
Wer ein älteres Haus kauft, muss mit Überraschungen rechnen: Bei einem Wohnhaus aus den frühen siebziger Jahren sind Risse in den Wänden allerdings üblich und bedeuten haftungsrechtlich keinen Mangel. Ein undichtes Dach ist demgegenüber ein Mangel, für den aber die Gewährleistung ausgeschlossen werden kann.mehr
Die Veräußerung von Grund und Boden des landwirtschaftlichen Betriebs an die Ehefrau stellt einen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO dar, wenn die Ehefrau im Vertrag zur Weiterveräußerung verpflichtet ist und der Vertrag einem Fremdvergleich nicht standhält.mehr
Wird der Betrieb weder umstrukturiert noch aufgegeben, kommt es zum Strukturwandel und damit zur Liebhaberei.mehr
Das FG Baden-Württemberg musste entscheiden, ob der Verlust aus einer Grundstücksveräußerung bei den gewerblichen Einkünften oder sonstigen Einkünften zu berücksichtigen ist, wenn das langjährig land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück nach einer Betriebsaufgabe veräußert wurde.mehr
Wirtschaftliche Zwänge sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich.mehr
Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Steuerpflichtige selbst kein einziges Objekt veräußert. Ihm können Grundstücksverkäufe durch Personengesellschaften oder Gemeinschaften zugerechnet werden.mehr
Auch wer in eigener Person kein einziges Objekt veräußert, kann allein durch Zurechnung der Verkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben.mehr