Erweiterte Gewerbesteuerkürzung und Grundstücksunternehmen
Vor dem FG Münster ging es um folgenden Fall: Eine GmbH machte in der Gewerbesteuererklärung die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geltend. Nach einer Betriebsprüfung hat das Finanzamt die erweiterte Kürzung versagt, da nicht ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet oder genutzt werde. Hintergrund war, dass die GmbH seit Jahren den Verkauf einer Teilfläche des Grundstücks vorbereitet und mit der Baureifmachung einen schädlichen Grundstückshandel betrieben habe. Die GmbH argumentierte hingegen, dass die Teilfläche nur wegen des städtebaulichen Veräußerungszwangs veräußert worden sei. Dies sei ein zwingend notwendiges Nebengeschäft für die Aufnahme der Tätigkeit als Grundstücksverwalter gewesen. Zudem sei der Veräußerungsgewinn im Verhältnis zu den Mieteinnahmen zu vernachlässigen. Gleichwohl blieb der Einspruch erfolglos.
Verkauf der Teilfläche
Auch das FG verneint die Voraussetzungen für die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung. Es kam zu der Überzeugung, dass die GmbH nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet oder genutzt hat. Vielmehr stellt die Veräußerung einer Teilfläche eines von einer Immobilien-Projektgesellschaft zwecks Bebauung und Vermietung erworbenen Grundstücks einen schädlichen gewerblichen Grundstückshandel dar. Daran ändert auch die Verpflichtung aufgrund eines städtebaulichen Vertrags nichts. Maßgebend war, dass die Teilfläche bereits in unbedingter Veräußerungsabsicht erworben wurde und durch die nachfolgenden, den Grundstückswert erheblich steigernden Abbruch- und Erschließungsarbeiten ein Objekt anderer Marktgängigkeit geschaffen worden ist.
Keine gewerbesteuerliche Kürzung
Auch kann die Veräußerung der Teilfläche nicht als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden. Angesichts des Umfangs der vorbereitenden Aktivitäten und der Höhe des erzielten Veräußerungspreises sind die quantitativen Kriterien einer "Geringfügigkeit" bzw. einer völlig untergeordneten Bedeutung" für eine kürzungsunschädliche Nebentätigkeit nicht erfüllt. Und angesichts dieser Vorarbeiten war nach der ständigen Rechtsprechung im Urteilsfall – trotz nur einer einzigen Veräußerung der Grundstücksteilfläche – auch eine Nachhaltigkeit zu bejahen.
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Rechtsfortbildung zugelassen. Ob die Klägerin den Weg zum BFH einschlagen wird, ist noch nicht bekannt.
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
467
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
422
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
344
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
332
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
306
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
237
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2151
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
211
-
Teil 1 - Grundsätze
203
-
Bagatellgrenze für die Abfärberegelung
1941
-
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang
12.02.2026
-
Alle am 12.2.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.02.2026
-
Anforderungen an nach § 198 BewG vorgenommenen Marktanpassungsabschlag
10.02.2026
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
09.02.2026
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
09.02.2026
-
Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung
09.02.2026
-
Alle am 5.2.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.02.2026
-
Vorsteuerabzug bei Zuwendungen der Besucher eines Internet-Blogs
05.02.2026
-
Kindergeld für volljähriges Enkelkind in gesonderter Wohnung im Mehrfamilienhaus
03.02.2026
-
Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch
03.02.2026