Gewerblicher Grundstückshandel durch Zurechnung von Verkäufen

Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Steuerpflichtige selbst kein einziges Objekt veräußert. Ihm können Grundstücksverkäufe durch Personengesellschaften oder Gemeinschaften zugerechnet werden.

Die entscheidungserhebliche Frage, ob die Grundstücksgeschäfte einer vermögensverwaltenden Gesellschaft auf Ebene des Gesellschafters auch dann i. S. d.
3-Objekte-Regel zu „zählen“ sind, wenn der Gesellschafter keine eigenen Geschäfte tätigt, war bisher nicht eindeutig entschieden. Der BFH hat dies jetzt bejaht.

Hinweis:

Damit sind künftig grundsätzlich alle Veräußerungen der Gesellschaft auf der Ebene des Gesellschafters zu berücksichtigen.

BFH, Urteil v. 22.8.2012, Az. X R 24/11