Abgrenzung von gewerblichem Grundstückshandel und privatem Veräußerungsgeschäft
In dem Urteilsfall war der Kläger über 30 Jahre lang als gewerblicher Grundstückshändler tätig. Er hatte daneben auf im Jahr 1992 erworbenen Grundstücken einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, den er 2005 aufgab.
Mit dem Finanzamt traf er eine tatsächliche Verständigung, wonach die Grundstücke zu einem bestimmten Wert als entnommen und im Sinne des § 23 EStG als angeschafft gelten. Den Veräußerungsverlust wollte der Kläger jedoch bei seinen gewerblichen Einkünften geltend machen. Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Verlust nicht den gewerblichen Einkünften zuzurechnen ist.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 5.4.2017, 4 K 1740/16, Newsletter des FG 4/2017
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