Kein gewerblicher Grundstückshandel nach Ablauf der 5-Jahresfrist
Vor dem Gericht klagte die Rechtsnachfolgerin einer GmbH, welche mit einem notariellen Vertrag insgesamt 13 Objekte an eine einzige Erwerberin veräußerte. Dabei wurde der 5-Jahreszeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf bei einem Objekt um 5 Monate, bei sieben Objekten um 6 Monate, bei vier Objekten um 6 ½ Monate und bei einem Objekt um 7 ½ Monate überschritten.
Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel
Das Finanzamt war der Auffassung, die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel sei überschritten worden. Die Klägerin wand dagegen ein, dass ursprünglich keine Veräußerungsabsicht bestanden habe. Ein Geschäftsführer der GmbH verstarb überraschend. Hierdurch sei der Verkauf der Immobilien veranlasst worden, denn die Alleinerbin wollte die Bankbürgschaften nicht übernehmen. Die Haftungsfreistellung sei von den Banken abgelehnt worden, daher seien die Immobilien zur Ablösung der Darlehen veräußert worden.
Keine besonderen Umstände
Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht war der Auffassung, dass die GmbH die Grenze der Vermögensverwaltung nicht überschritten habe. Generell könne von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung und Verkauf, d.h. von etwa 5 Jahren, mindestens 4 Objekte veräußert würden. Der BFH hat in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass dem Fünfjahreszeitraum nur eine indizielle Bedeutung zukomme, sodass sich dieser Zeitraum bei Hinzutreten besonderer Umstände verlängern könne. Das Gericht sah jedoch in diesem Streitfall keine besonderen Umstände.
Die Revision ist beim BFH unter dem Az. III R 14/23 anhängig.
FG Münster, Urteil v. 26.4.2023, 13 K 3367/20 G, veröffentlicht am 15.6.2023
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