Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung

Besteht nach Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ein Rücktrittsrecht wegen Nichterfüllung von Vertragsbedingungen, kann man die Aufhebung der Grunderwerbsteuer nur durch Ausübung des Rücktrittsrechts, nicht aber durch Ersteigerung durch den vorherigen Verkäufer (im Rahmen der Zwangsversteigerung) erreichen.

Hintergrund

Der Verkäufer eines Grundstücks hatte dem Käufer im Kaufvertrag eine Bebauungsverpflichtung auferlegt und sich ein Rücktrittsrecht für den Fall der Nichterfüllung vorbehalten. Da der Käufer die Bebauungsverpflichtung nicht erfüllt hatte, bereitete der Verkäufer die Ausübung des Rücktrittsrechts vor. Die Bank verweigerte hierzu jedoch die Zustimmung, da die Rückabwicklung des Kaufpreises nicht zur Rückzahlung der Finanzierungsdarlehen gereicht hätte. Also betrieb sie dann das Zwangsversteigerungsverfahren, in dem der ehemalige Verkäufer den Zuschlag erhielt. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest und berücksichtigte dabei bestehende Grunddienstbarkeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Der Kläger wandte sich gegen den Grunderwerbsteuerbescheid.

Entscheidung

Das Gericht lehnte eine Aufhebung der Grunderwerbsteuer ab. Zwar könne die Grunderwerbsteuer aufgehoben werden, wenn der Grundstücksverkauf „auf Grund eines Rechtsanspruchs“ rückgängig gemacht wird. Eine Zwangsversteigerung stelle aber keine solche Rückgängigmachung dar, da diese von der (den Kauf finanzierenden) Bank beantragt und durchgeführt worden war.

Daneben stellte das Gericht fest, dass die Grunddienstbarkeiten die Bemessungsgrundlage erhöhen, da diese nach den Versteigerungsbedingungen bestehen geblieben waren (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG)

Praxishinweis:

Das Gericht hat seine Entscheidung vom Urteil des BFH vom 14.9.1988 (BStBl 1989 II S. 150) abgegrenzt. Dort war es nach einer Versteigerung zur Wiederversteigerung gekommen, da der Meistbietende sein Bargebot nicht erfüllt hatte. Im damaligen Fall hatte der BFH die Aufhebung der Grunderwerbsteuer zugelassen.

FG Düsseldorf, Urteil v. 11.2.2015, 7 K 3097/14 GE, Haufe Index 7692251