Alter Eigentümer hat kein Stimmrecht mehr
Ausgeschiedene Wohnungseigentümer haben kein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung mehr. Dies müssen Verwalter bei der Beschlussfassung stets beachten.
Rückständige Hausgelder eintreiben
Bestehen noch rückständige Hausgeldansprüche gegenüber dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer, sind diese vom Verwalter (gerichtlich) geltend zu machen.
Nachhaftung beachten
Wohnungseigentümer, die durch Veräußerung ihres Wohnungseigentums aus der Gemeinschaft ausgeschieden sind, haften gemäß § 10 Abs. 8 WEG entsprechend § 160 HGB anteilig begrenzt auf ihren ehemaligen Miteigentumsanteil noch fünf Jahre für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft, die während ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden sind.
Formfehler bei der Veräußerungszustimmung
Der Verwalter muss - soweit erforderlich - die Veräußerungszustimmung schriftlich erklären und seine Unterschrift notariell beglaubigen lassen. Zusätzlich zur Zustimmungserklärung hat er den Nachweis über seine Verwaltereigenschaft zu erbringen. Dies geschieht durch Vorlage des Protokolls der Eigentümerversammlung, bei der er zum Verwalter bestellt wurde. (Alle Beiträge zum Thema "Eigentümerversammlung" finden Sie auf dieser Themenseite).Dieses Protokoll muss vom Versammlungsleiter und einem Wohnungseigentümer und im Fall der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. Die Unterschriften der Unterzeichner bedürfen ebenfalls der notariellen Beglaubigung.
Praxis-Tipp: Protokoll der Bestellung sofort beurkunden lassen
Bei erstmaliger Bestellung oder Wiederbestellung der Verwaltung sollten sämtliche Unterschriften unter dem entsprechenden Versammlungsprotokoll vorsorglich notariell oder vom Ortsgericht beglaubigt werden. Steht irgendwann ein Eigentümerwechsel an, kann ohne Zeitverzögerung hierauf zurückgegriffen werden.
Verwalter erteilt Zustimmung ohne Prüfung des neuen Eigentümers
Der Verwalter hat zu prüfen, ob der Eintritt des neuen Eigentümers eine gemeinschaftswidrige Gefahr für die übrigen Miteigentümer darstellt. Insbesondere obliegt ihm die Prüfung, ob der neue Eigentümer in der Lage ist, die anteiligen Kosten und Lasten zu tragen.
Verwalter verweigert Zustimmung ohne wichtigen Grund
Die Zustimmung zur Veräußerung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Bei einer Ablehnung kann hierbei nur auf die Person des Erwerbers abgestellt werden, eine Zustimmungsverweigerung aufgrund eines Einwands gegen den Veräußerer (etwa rückständige Hausgelder) ist nicht möglich. Als Versagungsgründe gelten in der Rechtsprechung unter anderem die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Erwerbers, der Erwerber hat sich gemeinschaftsschädigend verhalten, der Erwerber weigert sich beharrlich, die Hausordnung einzuhalten oder der Erwerber hat in einer anderen Wohnungseigentümergemeinschaft stets das Wohngeld nicht entrichtet.
Haftung nur für „Abrechnungsspitze“
Auch wenn die Jahresabrechnung erst nach dem Eigentümerwechsel durch Mehrheitsbeschluss genehmigt wird, haftet der Erwerber nur in Höhe der Abrechnungsspitze für Hausgeldrückstände des Veräußerers. Nur durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer kann eine erweiterte Haftung des Erwerbers begründet werden.
Keine Haftungserweiterung gegen Ersteher in der Zwangsversteigerung möglich
Die Wohnungseigentümer können eine entsprechende Haftungserweiterung nicht gegenüber dem Ersteher in der Zwangsversteigerung vereinbaren. Eine entsprechende Vereinbarung wäre wegen eines Verstoßes gegen § 56 Satz 2 ZVG nichtig.
Erbe haftet unbeschränkt
Da etwaige Hausgeldrückstände des Erblassers Nachlassverbindlichkeiten i. S. v. § 1967 Abs. 1 BGB darstellen, haftet der Erbe für die Hausgeldrückstände seines Rechtsvorgängers in vollem Umfang.
Zwischen Abrechnungsspitze und rückständigen Hausgeldern in der Jahresabrechnung differenzieren
Zwecks Transparenz und zur erleichterten Anspruchsverfolgung gegen den Erwerber bezüglich der Abrechnungsspitze sollte diese beim Eigentumswechsel aufgrund Verkaufs stets ausdrücklich ausgewiesen werden.
Sabine Struzyna
Wed Sep 26 16:49:07 CEST 2018 Wed Sep 26 16:49:07 CEST 2018
In 2016 hat meine Mutter für die WEG Geld ausgelegt, da der Gemeinschaftspott leer war. Das Geld wurde ihr Mitte 2017 vom Verwalter vom Gemeinschaftskonto zurück überwiesen. Jetzt steht immer noch die Jahresabrechnung aus 2017 aus. Begründung des neuen Verwalters ist die angeblich unberechtigte Zahlung an meine Mutter. Der neue Verwalter behauptet, daß meine Mutter das Geld auf das Gemeinschaftskonto zurück zahlen muss und sich das Geld von den übrigen 3 Eigentümern aus der WEG privat zurück erstatten lassen muss. Er behauptet dies, weil im vergangenen Jahr 2 Wohnungen verkauft wurden.
Ist es wirklich so? Oder wer muss die Schulden der anderen WEG Mitglieder einfordern?
Ich würde mich sehr über eine baldige Antwort freuen!
Dirk Hammes
Mon Oct 08 10:39:09 CEST 2018 Mon Oct 08 10:39:09 CEST 2018
Hallo Frau Struzyna,
wer in Ihrem Einzelfall die Kosten endgültig erstatten muss, können und dürfen wir nicht beurteilen, da die Rechtsberatung Rechtsanwälten vorbehalten ist. Wir bitten um Verständnis. Wir empfehlen, einen auf Wohnungseigentumsrecht spezialisierten Anwalt einzuschalten, um die strittige Frage zu klären.
Dirk Hammes, Online-Redaktion Immobilien
Kurt
Wed May 09 09:26:34 CEST 2018 Wed May 09 09:26:34 CEST 2018
Insofern eine Jahresabrechnung also erst nach dem Eigentümerwechsel im Grundbuch durch die Eigentümergemeinschaft bewilligt wird, so würde der Verwalter schuldbefreiend das Guthaben an die neuen Eigentümer auszahlen dürfen, obwohl mir als Eigentümer das Guthaben aus dem Vorjahr in welchem ich an 365 Tagen Eigentümer war eigentlich zusteht?
Annegret Lange
Fri Mar 23 10:53:32 CET 2018 Fri Mar 23 10:53:32 CET 2018
Was geschieht wenn der Alteigentuemer viel mehr als im Wirtschaftplan errechnet gezahlt hat und sich dadurch ein grosses Guthaben angehäuft hat. Bekommt das auch der neue Eigentümer?
Dirk Hammes
Fri Mar 23 13:21:48 CET 2018 Fri Mar 23 13:21:48 CET 2018
Hallo Frau Lange, wenn der Beschluss über die Jahresabrechnung erst nach dem Eigentümerwechsel gefasst wird und sich aus der Abrechnung ein Guthaben ergibt, steht dies dem neuen Eigentümer zu. Viele Grüße, Dirk Hammes, Haufe Online Redaktion