Ein Eigentümerwechsel kann durch rechtsgeschäftliche Veräußerung erfolgen, zum Beispiel durch Kaufvertrag oder Schenkung, ferner durch Erbfolge oder Zwangsversteigerung. Je nachdem, welcher Vorgang zugrunde liegt, tritt der Eigentümerwechsel zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein und ist auch nicht immer ohne Weiteres erkennbar.
Eigentümerwechsel durch Rechtsgeschäft
Der Eigentümerwechsel durch Rechtsgeschäft (Verkauf, Schenkung) erfolgt mit Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Der rechtsgeschäftliche Eigentümerwechsel lässt sich für den Verwalter daher recht einfach nachvollziehen, weil er ohne weiteres aus dem Grundbuch ersichtlich ist. Hat der Verwalter keine zuverlässige Kenntnis darüber, wer Eigentümer einer Sonder-/Teileigentumseinheit ist, ist er gehalten, Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Eigentümerwechsel durch Zwangsversteigerung
Beim Erwerb in der Zwangsversteigerung erfolgt der Eigentümerwechsel bereits mit Zuschlag. Der neue Eigentümer wird in der Regel erst einige Zeit nach dem Zuschlag in das Grundbuch eingetragen, sodass das Grundbuch in diesem Fall keine zuverlässige Quelle ist. Hier kann der Verwalter über das Versteigerungsgericht in Erfahrung bringen, ob und gegebenenfalls wann und wem der Zuschlag erteilt worden ist.
Eigentümerwechsel durch Erbfolge
Im Todesfall tritt der Eigentümerwechsel zum Zeitpunkt des Erbfalls ein, das heißt zu dem Zeitpunkt, an dem der bisherige Eigentümer stirbt. Ab diesem Zeitpunkt tritt der Erbe als Rechtsnachfolger des Verstorbenen mit allen Rechten und Pflichten in die Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Hier stellt sich für Verwalter oft das Problem, dass zwischen dem Tod des Eigentümers und dem Zeitpunkt, an dem feststeht, wer Erbe ist (zum Beispiel wenn Verwandte die Erbschaft ausschlagen oder über die Wirksamkeit eines Testaments gestritten wird), längere Zeit vergeht. Während dieser Schwebezeit ist oft unklar, wer für das vererbte Objekt zuständig ist und laufende Zahlungen bleiben aus. Gegebenenfalls müssen laufende Zahlungen von den Erben nachgefordert werden, sobald diese feststehen.
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Kapitel 2: Rechtsfolgen des Eigentümerwechsels
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Sabine Struzyna
Wed Sep 26 16:49:07 CEST 2018 Wed Sep 26 16:49:07 CEST 2018
In 2016 hat meine Mutter für die WEG Geld ausgelegt, da der Gemeinschaftspott leer war. Das Geld wurde ihr Mitte 2017 vom Verwalter vom Gemeinschaftskonto zurück überwiesen. Jetzt steht immer noch die Jahresabrechnung aus 2017 aus. Begründung des neuen Verwalters ist die angeblich unberechtigte Zahlung an meine Mutter. Der neue Verwalter behauptet, daß meine Mutter das Geld auf das Gemeinschaftskonto zurück zahlen muss und sich das Geld von den übrigen 3 Eigentümern aus der WEG privat zurück erstatten lassen muss. Er behauptet dies, weil im vergangenen Jahr 2 Wohnungen verkauft wurden.
Ist es wirklich so? Oder wer muss die Schulden der anderen WEG Mitglieder einfordern?
Ich würde mich sehr über eine baldige Antwort freuen!
Dirk Hammes
Mon Oct 08 10:39:09 CEST 2018 Mon Oct 08 10:39:09 CEST 2018
Hallo Frau Struzyna,
wer in Ihrem Einzelfall die Kosten endgültig erstatten muss, können und dürfen wir nicht beurteilen, da die Rechtsberatung Rechtsanwälten vorbehalten ist. Wir bitten um Verständnis. Wir empfehlen, einen auf Wohnungseigentumsrecht spezialisierten Anwalt einzuschalten, um die strittige Frage zu klären.
Dirk Hammes, Online-Redaktion Immobilien
Kurt
Wed May 09 09:26:34 CEST 2018 Wed May 09 09:26:34 CEST 2018
Insofern eine Jahresabrechnung also erst nach dem Eigentümerwechsel im Grundbuch durch die Eigentümergemeinschaft bewilligt wird, so würde der Verwalter schuldbefreiend das Guthaben an die neuen Eigentümer auszahlen dürfen, obwohl mir als Eigentümer das Guthaben aus dem Vorjahr in welchem ich an 365 Tagen Eigentümer war eigentlich zusteht?
Annegret Lange
Fri Mar 23 10:53:32 CET 2018 Fri Mar 23 10:53:32 CET 2018
Was geschieht wenn der Alteigentuemer viel mehr als im Wirtschaftplan errechnet gezahlt hat und sich dadurch ein grosses Guthaben angehäuft hat. Bekommt das auch der neue Eigentümer?
Dirk Hammes
Fri Mar 23 13:21:48 CET 2018 Fri Mar 23 13:21:48 CET 2018
Hallo Frau Lange, wenn der Beschluss über die Jahresabrechnung erst nach dem Eigentümerwechsel gefasst wird und sich aus der Abrechnung ein Guthaben ergibt, steht dies dem neuen Eigentümer zu. Viele Grüße, Dirk Hammes, Haufe Online Redaktion