Vor einem Eigentümerwechsel aus Grundlage eines Rechtsgeschäfts hat der WEG-Verwalter grundsätzlich zu prüfen, ob er verpflichtet ist, der Veräußerung zuzustimmen (Lesen Sie hierzu: Deckert erklärt - Verwalterzustimmung zur Wohnungsveräußerung). Die Zustimmungspflicht ergibt sich in der Regel aus der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung. Gibt es keine solche Regelung, kann die Veräußerung ohne Mitwirkung des Verwalters stattfinden. Dies birgt die Gefahr, dass der Verwalter zunächst keine Kenntnis vom Eigentümerwechsel erhält.
Zustimmung ist formbedürftig
Sofern eine Zustimmung des Verwalters erforderlich ist, muss der Verwalter diese schriftlich erklären und seine Unterschrift notariell oder vom Ortsgericht beglaubigen lassen. Die Kosten der Beglaubigung sowie ein eventuelles Sonderhonorar sind Kosten der Verwaltung, die auf die Miteigentümer nach dem jeweiligen Verteilungsschlüssel umgelegt werden. Manche Teilungserklärungen sehen vor, dass der Veräußerer die Kosten zu tragen hat. Dies ist zulässig.
Der Verwalter muss prüfen, ob der Eintritt des neuen Eigentümers eine gemeinschaftswidrige Gefahr für die übrigen Miteigentümer darstellt. Insbesondere obliegt ihm die Prüfung, ob der neue Eigentümer in der Lage ist, die anteiligen Kosten und Lasten zu tragen. Der Verwalter sollte unbedingt beachten, dass die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden kann. Hierbei kann nur auf die Person des Erwerbers abgestellt werden, eine Zustimmungsverweigerung aufgrund eines Einwands gegen den Veräußerer ist nicht möglich. Verweigert der Verwalter unberechtigt – möglicherweise auf Druck der Eigentümer – die Zustimmung zur Veräußerung und erleidet der Veräußerer hierdurch einen Schaden, muss der Verwalter dafür aufkommen.
Eigeninitiative des Verwalters ist gefragt
Steht fest, dass ein Eigentümerwechsel stattfindet und ist der Erwerber bekannt, sollte der Verwalter von sich aus tätig werden und sich mit Veräußerer und Erwerber in Verbindung setzen.
Der Erwerber sollte in einem Begrüßungsschreiben kurz auf die rechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft (WEG, Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, Hausordnung und Beschlüsse) hingewiesen werden. Ferner sollte ihm ein Formular zur Erfassung seiner Stammdaten, der aktuelle Wirtschaftsplan und ein Formular zur Einzugsermächtigung der Hausgelder übersandt bzw. die Bankverbindung der Gemeinschaft mitgeteilt werden.
Bewährt hat sich auch, Veräußerer und Erwerber um eine „Gemeinsame Erklärung“ zu bitten, in der diese verbindlich erklären, ab wann die Zahlung der Hausgelder und die Rechte und Pflichten übergehen sollen. Auch hier ist ein vom Verwalter übersandter Vordruck hilfreich. Ein Muster für eine solche Gemeinsame Erklärung von Veräußerer und Erwerber finden Sie auf Haufe VerwalterPraxis Professional: Vorlage Gemeinsame Erklärung
Hat der Verwalter den Verdacht, dass ein Eigentümer seine Wohnung veräußert hat, ohne ihn zu informieren, sollte der Verwalter diesen zu einer kurzfristigen Erklärung und Übersendung eines Grundbuchauszuges auffordern. Erhält er keine oder eine unzureichende Antwort, hat sich der Verwalter selbst durch Grundbucheinsicht über die Eigentumsverhältnisse zu vergewissern (mehr dazu: Verwalter müssen Eigentümerwechsel nicht erforschen).
Weiterlesen:
Kapitel 4: Die häufigsten Fallen beim Eigentümerwechsel
Alle Beiträge zum Thema "Eigentümerversammlung" finden Sie auf dieser Themenseite.
Sabine Struzyna
Wed Sep 26 16:49:07 CEST 2018 Wed Sep 26 16:49:07 CEST 2018
In 2016 hat meine Mutter für die WEG Geld ausgelegt, da der Gemeinschaftspott leer war. Das Geld wurde ihr Mitte 2017 vom Verwalter vom Gemeinschaftskonto zurück überwiesen. Jetzt steht immer noch die Jahresabrechnung aus 2017 aus. Begründung des neuen Verwalters ist die angeblich unberechtigte Zahlung an meine Mutter. Der neue Verwalter behauptet, daß meine Mutter das Geld auf das Gemeinschaftskonto zurück zahlen muss und sich das Geld von den übrigen 3 Eigentümern aus der WEG privat zurück erstatten lassen muss. Er behauptet dies, weil im vergangenen Jahr 2 Wohnungen verkauft wurden.
Ist es wirklich so? Oder wer muss die Schulden der anderen WEG Mitglieder einfordern?
Ich würde mich sehr über eine baldige Antwort freuen!
Dirk Hammes
Mon Oct 08 10:39:09 CEST 2018 Mon Oct 08 10:39:09 CEST 2018
Hallo Frau Struzyna,
wer in Ihrem Einzelfall die Kosten endgültig erstatten muss, können und dürfen wir nicht beurteilen, da die Rechtsberatung Rechtsanwälten vorbehalten ist. Wir bitten um Verständnis. Wir empfehlen, einen auf Wohnungseigentumsrecht spezialisierten Anwalt einzuschalten, um die strittige Frage zu klären.
Dirk Hammes, Online-Redaktion Immobilien
Kurt
Wed May 09 09:26:34 CEST 2018 Wed May 09 09:26:34 CEST 2018
Insofern eine Jahresabrechnung also erst nach dem Eigentümerwechsel im Grundbuch durch die Eigentümergemeinschaft bewilligt wird, so würde der Verwalter schuldbefreiend das Guthaben an die neuen Eigentümer auszahlen dürfen, obwohl mir als Eigentümer das Guthaben aus dem Vorjahr in welchem ich an 365 Tagen Eigentümer war eigentlich zusteht?
Annegret Lange
Fri Mar 23 10:53:32 CET 2018 Fri Mar 23 10:53:32 CET 2018
Was geschieht wenn der Alteigentuemer viel mehr als im Wirtschaftplan errechnet gezahlt hat und sich dadurch ein grosses Guthaben angehäuft hat. Bekommt das auch der neue Eigentümer?
Dirk Hammes
Fri Mar 23 13:21:48 CET 2018 Fri Mar 23 13:21:48 CET 2018
Hallo Frau Lange, wenn der Beschluss über die Jahresabrechnung erst nach dem Eigentümerwechsel gefasst wird und sich aus der Abrechnung ein Guthaben ergibt, steht dies dem neuen Eigentümer zu. Viele Grüße, Dirk Hammes, Haufe Online Redaktion