GrESt: Berücksichtigung einer Instandhaltungsrücklage bei Zwangsversteigerung
Sachverhalt:
Der Kläger war Meistbietender bei einer Zwangsversteigerung über eine Eigentumswohnung. In diesem Zusammenhang ging auch die Instandhaltungsrücklage über, ohne dass dies im Rahmen der Zwangsversteigerung gesondert erwähnt wurde. Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid legte der Kläger Einspruch bzw. später Klage ein und beantragte, die Bemessungsgrundlage um die übergegangene Instandhaltungsrücklage zu kürzen. Schließlich habe er die Instandhaltungsrücklage bei Abgabe seines Gebotes „einkalkuliert“.
Entscheidung:
Das Gericht bestätigte, dass das Finanzamt die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um die übergegangene Instandhaltungsrücklage kürzen muss. Der Gesetzeswortlaut gehe zwar bei der Bemessungsgrundlage vom „Meistgebot“ aus. Dies schließe aber eine Minderung dieser Bemessungsgrundlage nicht aus.
Das Gericht behandelte daher den Erwerb einer Eigentumswohnung im Ergebnis genauso wie den Erwerb durch Kaufvertrag. Hierzu hatte der BFH bereits mit Urteil vom 9.10.1991 (BStBl 1992 II S. 152) entschieden, dass das Finanzamt die übergehende Instandhaltungsrücklage von der Bemessungsgrundlage abziehen muss. Im damaligen Urteilsfall hatten die Vertragsparteien den Übergang der Instandhaltungsrücklage im Kaufvertrag gesondert erwähnt, ohne dies gesondert zu „bepreisen“. Der BFH unterstellte aber, dass dies bei der Kaufpreisbemessung mit einkalkuliert worden war.
Das Sächsische FG hatte in 2 Urteilen (ebenfalls Zwangsversteigerungs-Fälle) die Instandhaltungsrücklage im Gegensatz zum FG Berlin-Brandenburg nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Hiergegen sind beim BFH Revisionsverfahren anhängig (Az.: II R 6/15 und II R 27/14). Das FG Berlin-Brandenburg hat die Revision ebenfalls zugelassen. Es ist daher damit zu rechnen, dass das Finanzamt Revision einlegt und der BFH alle 3 Fälle gemeinsam entscheiden wird.
Praxishinweis:
Im vorliegenden Urteil war die fehlende Erwähnung der Instandhaltungsrücklage für den Abzug von der Bemessungsgrundlage nicht schädlich. Damit darf die Instandhaltungsrücklage wohl trotz fehlender Erwähnung in einem Kaufvertrag abgezogen werden.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.2.2015, 15 K 4320/10, Haufe Index 7701218
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
317
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
312
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
299
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
288
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
187
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
180
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
179
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1691
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
166
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
165
-
Rückstellungsbildung bei einem Vorruhestandsmodell
02.04.2026
-
Alle am 2.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.04.2026
-
Unterbliebene Antragstellung im für Kindergeld zuständigen Staat
02.04.2026
-
Streitwert bei Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag
02.04.2026
-
Klage eines Rechtsanwalts in eigener Sache
02.04.2026
-
Fehlender Datenabgleich bei Kirchensteuerfestsetzung
01.04.2026
-
Druck und Zustellung von Amtsblättern als tauschähnlicher Umsatz
31.03.2026
-
Steuerfreie Einkünfte im ausländischen Tätigkeitsstaat
30.03.2026
-
Wirksamer Wiedereintritt in die Kirche richtet sich nach Kirchenrecht
30.03.2026
-
Rückwirkendes Inkrafttreten des Erbschaftsteuergesetzes
30.03.2026