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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.02.2015 - 15 K 4320/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungserwerb im Zwangsversteigerungsverfahren. Minderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um die Instandhaltungsrückstellung

 

Leitsatz (redaktionell)

Beim Erwerb von Eigentumswohnungen im Wege des Zwangsversteigerungsverfahrens ist das Meistgebot als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um den auf die erworbenen Wohnungen entfallenden Anteil an der Instandhaltungsrückstellung zu mindern.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 4; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4; ZVG §§ 44, 52 Abs. 1, § 90

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.03.2016; Aktenzeichen II R 29/15)

BFH (Urteil vom 02.03.2016; Aktenzeichen II R 29/15)

 

Tenor

Abweichend von dem Bescheid vom 26.08.2010 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 02.12.2010 wird die Grunderwerbsteuer auf 3.784 EUR festgesetzt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Laut einem Beschluss des Amtsgerichts C. vom 09.08.2010 – 70 K 110/09 – war der Kläger im Zwangsversteigerungsverfahren betreffend Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnungen Nr. 12, 34 und 43, B.-straße/D.-Straße in C., mit einem Bargebot in Höhe von 90.000,– EUR Meistbietender im Versteigerungstermin vom 26.07.2010 geblieben. Der Grundbesitz wurde dem Kläger zu den Versteigerungsbedingungen zugeschlagen, dass er (1.) das Bargebot mit 4 % zu verzinsen und (2.) die Kosten des Beschlusses zu tragen hatte; als Teil des geringsten Gebotes b...

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