Versteigerung als wertbegründendes Ereignis

Wird ein Grundstück kurz nach dem Bilanzstichtag zwangsversteigert, stellt der dabei erzielte Erlös nicht ein werterhellendes, sondern ein wertbegründendes Ereignis dar, das nicht auf den Wertansatz des Grundstücks in der letzten Bilanz zurückwirkt.

Sachverhalt:
Über das Vermögen einer GmbH & Co. KG wurde 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter, die Gesellschafter und ein möglicher Investor hofften noch Ende 2008, eine Sanierung durchführen zu können. Auf Betreiben der kreditgebenden Bank wurde das Grundstück jedoch am 29.1.2009 zwangsversteigert. Der dabei erzielte Erlös lag unter dem Kapitalkonto des Grundstücks. Das Finanzamt wollte deshalb dem klagenden Kommanditisten bereits zum 31.12.2008 einen Gewinn zurechnen, unter anderem in Höhe seines negativen Kapitalkontos, weil er dieses nicht mehr würde ausgleichen müssen.

Entscheidung:

Das Finanzgericht entschied, ein möglicher, buchmäßiger Gewinn aus dem Wegfall des negativen Kapitalkontos sei nicht bereits im Streitjahr 2008 entstanden. Ende 2008 habe noch nicht festgestanden, dass das Sanierungskonzept des Insolvenzverwalters scheitern würde. Weder sei sicher gewesen, dass eine Zwangsversteigerung nötig würde noch, welcher Erlös sich dabei würde erzielen lassen. Der Buchwert des Grundstücks sei deshalb in der Bilanz Ende 2008 noch nicht herab zu setzen.

Praxishinweis:

Die Entscheidung stützt sich auf Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere die noch als möglich angesehene Sanierung der Gesellschaft. Sie lässt sich deshalb nicht unmittelbar auf andere Fälle einer Versteigerung kurz nach dem Bilanzstichtag übertragen. Wie weit bei anderen Sachverhalten eine spätere Versteigerung Rückschlüsse auf den am Bilanzstichtag gegebenen Wert zulässt, lässt sich jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.11.2014, 15 K 6300/10, Haufe Index 7693511

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