Kündigungsausschluss kippt Sonderkündigungsrecht nicht
Hintergrund: Kündigung trotz Kündigungsausschluss
Die Vermieter einer Eigentumswohnung verlangen vom Mieter nach einer Kündigung die Räumung. Sie hatten die vermietete Wohnung per Zwangsversteigerung erworben. Vier Tage später erklärten sie die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs, da die Wohnung für ihren volljährigen Sohn benötigt werde.
In dem 2005 mit dem damaligen Eigentümer abgeschlossenen Mietvertrag ist unter anderem folgende Vereinbarung enthalten:
"Eine Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter ist ausgeschlossen."
Unter Berufung auf diese Klausel akzeptiert der Mieter die Eigenbedarfskündigung nicht.
Entscheidung: Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen
Der BGH gibt den Vermietern Recht. Die Eigenbedarfskündigung ist wirksam.
Der im Mietvertrag vereinbarte Ausschluss einer Eigenbedarfskündigung steht der vorliegenden Kündigung nicht entgegen. § 57a ZVG gewährt demjenigen, der eine vermietete Immobilie durch Zwangsversteigerung erwirbt, ein Sonderkündigungsrecht. Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen, wobei die Kündigung nur für den erstmöglichen Termin zulässig ist. Dieses Sonderkündigungsrecht wird durch schuldrechtliche Vereinbarungen – wie hier über den Ausschluss einer Eigenbedarfskündigung – nicht ausgeschlossen, weil es zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen gehört.
Ausgeschlossen ist das Sonderkündigungsrecht ausnahmsweise dann, wenn der Mieter im Zwangsversteigerungsverfahren sein Mietrecht angemeldet hat und der Zuschlag unter Ausschluss des Sonderkündigungsrechts erteilt worden ist. Dies war hier aber nicht der Fall, sodass das Sonderkündigungsrecht bestand.
Hier haben die Ersteher die Kündigung sofort nach dem Erwerb zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen. Zudem haben sie mit dem Eigenbedarf ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses – ein solches ist gemäß § 573d Abs. 1 BGB auch für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts erforderlich – dargelegt.
(BGH, Urteil v. 15.9.2021, VIII ZR 76/20)
Das könnte Sie auch interessieren:
BGH: Vorsicht bei eigenmächtiger Räumung nach Zwangsversteigerung
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
831
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: die Rechtslage
815
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
7271
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
716
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
709
-
Umsatzsteuer in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerbemiete
701
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
650
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
495
-
Vermieter muss Heizkosten korrekt verteilen
438
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
428
-
Winter vor Gericht: Urteile rund um Eis und Schnee
31.12.2025
-
Grundsteuererlass bei Mietausfall oder Leerstand
30.12.2025
-
Betriebskosten steigen: das darf abgerechnet werden
18.12.2025
-
Kein Zurückbehaltungsrecht am Hausgeld
09.12.2025
-
Weiterbildungspflicht abschaffen oder nicht?
02.12.2025
-
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Mietkaution
01.12.2025
-
Anlage und Verzinsung der Mietkaution
01.12.2025
-
Mietkaution in der Steuererklärung
01.12.2025
-
Mieter zahlt Mietkaution nicht – was tun?
01.12.2025
-
Mietkaution während und nach der Mietzeit
01.12.2025