BGH: Extrazahlung bei Zwangsversteigerung ist verboten

Außerhalb des Versteigerungsverfahrens vereinbarte "Sonderzahlungen" des Meistbietenden an den betreibenden Gläubiger, die diesen veranlassen sollen, einen Einstellungsantrag zurückzunehmen oder nicht zu stellen, sind unzulässig.

Hintergrund

Bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks erhielt der Meistbietende den Zuschlag bei einem Gebot von 37.500 Euro. Der Verkehrswert war zuvor auf 70.000 Euro festgesetzt worden.

Der betreibende Gläubiger beantragte, den Zuschlag zu versagen und die Entscheidung über den Zuschlag für eine Woche auszusetzen.

Im Verkündungstermin erklärte der Ersteigerer, an den Gläubiger außerhalb des Gebots 7.000 Euro gezahlt zu haben, damit der Gläubiger seinen Einstellungsantrag wieder zurücknimmt und er den Zuschlag erhält. Das Vollstreckungsgericht erteilte den Zuschlag. Hiergegen wendet sich der Schuldner. Das Landgericht hat den Zuschlag aufgehoben und das Gebot des Ersteigerers für unwirksam erklärt.

Entscheidung

Der BGH bestätigt die Entscheidung des Landgerichts. Der Zuschlag ist zu versagen.

Die Vereinbarung einer Zuzahlung außerhalb der Versteigerung, die den Gläubiger veranlassen soll, einen Einstellungsantrag zurückzunehmen oder einen solchen nicht zu stellen, verletzt die Rechte des Schuldners.

Zuzahlungsvereinbarungen außerhalb des Verfahrens widersprechen den grundlegenden Anforderungen, die an eine Zwangsversteigerung zu stellen sind. Die zwangsweise Verwertung eines Grundstücks bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentum des Schuldners. Dieser ist lediglich im Hinblick auf den legitimen Zweck des Vollstreckungsrechts, nämlich die Durchsetzung titulierter Forderungen des Gläubigers, gerechtfertigt. Deshalb muss das Zwangsversteigerungsverfahren so ausgestaltet sein, dass das Grundstück bestmöglich verwertet wird und der Erlös im förmlichen Verteilungsverfahren als Zahlung des Schuldners an dessen Gläubiger gelangt.

Das ist nicht gewährleistet, wenn der Meistbietende außerhalb des Verfahrens eine Zahlung an den betreibenden Gläubiger bewirken kann, um die Erteilung des Zuschlags, den der Gläubiger durch einen Einstellungsantrag zu verhindern in der Lage ist, zu erreichen.

Das gilt auch, wenn die "Sonderzahlung" gegenüber dem Gericht offengelegt wird, der Gläubiger zusagt, die Zahlung auf die durch das Grundpfandrecht gesicherte Forderung anzurechnen und nicht zweifelhaft ist, dass der gezahlte Betrag - wäre das Meistgebot entsprechend erhöht worden - im Verteilungsverfahren an diesen Gläubiger ausgekehrt worden wäre.

(BGH, Beschluss v. 31.5.2012, V ZB 207/11)

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