
Ist ein Wohnungseigentümer mit der Zahlung von Hausgeld in Rückstand geraten, sollte der Verwalter stets prüfen, ob eine Stundungsabrede oder Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner sinnvoll ist – um möglicherweise ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.
Salopp geantwortet ist die Lösung einfach: Hausgeldrückstände sind beizutreiben. Das muss aber nicht zwingend in eine gerichtliche Auseinandersetzung ausufern. Im Einzelfall sind auch Stundungs- oder Ratenzahlungsabreden hilfreich. Keinesfalls sollten Verwalterinnen und Verwalter Hausgeldrückstände der Wohnungseigentümer auf die lange Bank schieben. Zum einen droht Verjährung, zum anderen – und wesentlich praxisrelevanter – kann der plötzliche Zahlungsrückstand auch auf eine drohende Insolvenz schließen lassen.
Wesentlich ist zunächst ein funktionierendes Forderungsmanagement. Gängige Verwaltungssoftware bietet wertvolle Unterstützung bei der Überwachung der Zahlungseingänge, in aller Regel bietet sie nämlich bereits entsprechende Mahnschreiben an.
Mahngebühr und Sonderhonorar
Die in der Rechtsprechung angestoßene Diskussion darüber, ob Mahngebühren zugunsten des Verwalters wirksam vertraglich geregelt werden können oder ob die Mahnung von Wohnungseigentümerinnen und -eigentümern originär...