Für den Fall, dass den Wohnungseigentümern im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung eine abschließende Beschlussfassung nicht möglich sein sollte, etwa weil für eine Beschlussfassung noch nicht alle Informationen vorliegen oder aber auch mit Blick auf die Beschlussfassung über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der erstellten Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG ggf. noch Änderungen am Abrechnungswerk selbst erforderlich werden, weil etwa bei einzelnen Positionen ein falscher Kostenverteilungsschlüssel zur Anwendung gekommen ist, können die Wohnungseigentümer das Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG nutzen, um auch ohne Versammlung eine Mehrheitsentscheidung herbeiführen zu können.

 

Beschluss erforderlich

§ 23 Abs. 3 Satz 2 WEG erfordert eine ausdrückliche Beschlussfassung zur Ermöglichung der Mehrheitsentscheidung. Nicht ausreichend wäre, dass die Wohnungseigentümer zwar mehrheitlich (noch) keine Beschlussfassung wollen, ohne ausdrücklichen Beschluss allerdings der Verwalter eine entsprechende Mehrheitsentscheidung anschließend initiieren würde.

 

Beschlusskompetenz nur für einen Beschlussgegenstand im Einzelfall

Bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG begrenzt die Beschlusskompetenz auf einen einzelnen Beschlussgegenstand. Dies hat zweierlei zur Folge:

  1. Per se nichtig wäre ein Beschluss, nachdem stets die Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WEG ausreichend wäre. Auch wenn ein derartiger Beschluss nicht angefochten würde, bewirkt seine Nichtigkeit, dass in der Folge lediglich mehrheitlich gefasste Beschlüsse im Umlaufverfahren als Nichtbeschlüsse unbeachtlich wären.
  2. Mindestens anfechtbar, nach diesseitiger Ansicht aber ebenfalls nichtig, wäre ein Beschluss, der mehrere in einer Eigentümerversammlung an sich zur Beschlussfassung stehende Tagesordnungspunkte einer Mehrheitsentscheidung zuführen wollte. Die infolge eines derartigen Beschlusses gefassten Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren dürften ebenfalls als unbeachtliche Nichtbeschlüsse zu qualifizieren sein.
 

Beschlussmuster: Umlaufverfahren – Genehmigung korrigierter Nachschuss- bzw. Vorschussanpassungsbeträge wegen fehlerhafter Kostenverteilung in Jahresabrechnung

TOP XX Umlaufverfahren über Genehmigung der aufgrund Anwendung eines fehlerhaften Kostenverteilungsschlüssels korrigierten Nachschuss- bzw. Vorschussanpassungsbeträge aus der Jahresabrechnung 20__

Da bei Erstellung der Jahresabrechnung bei den Kostenpositionen "Hausmeister" und "Hausreinigung" ein falscher Kostenverteilungsschlüssel zur Anwendung gekommen ist, haben sich fehlerhafte Nachschussbeträge bzw. Vorschussanpassungsbeträge ergeben. Eine Beschlussfassung über die Einforderung der Nachschüsse bzw. Anpassung der Vorschüsse kann daher im Rahmen dieser Wohnungseigentümerversammlung nicht erfolgen. Die Wohnungseigentümer beschließen daher, dass die Beschlussfassung nach erfolgter Korrektur der Jahresabrechnung im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt.

Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern insoweit ihre jeweiligen korrigierten Jahreseinzelabrechnungen zu übersenden. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern des Weiteren einen Termin mitzuteilen, bis zu dem der Abstimmungsvorgang abgeschlossen sein wird, wobei dieser Termin frühestens 2 Wochen nach Zugang der korrigierten Einzelabrechnungen bei den Wohnungseigentümern festzusetzen ist.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 

Beschlussmuster: Umlaufverfahren – Auftragsvergabe an Dienstleister nach Vorlage von Vergleichsangeboten

TOP XX Umlaufverfahren über die Beauftragung eines Hausmeisterservices nach Einholung und Vorlage von Vergleichsangeboten

Mangels Vergleichsangeboten ist es den Wohnungseigentümern im Rahmen dieser Wohnungseigentümerversammlung nicht möglich, einen Beschluss über die Beauftragung eines konkreten Unternehmens mit der Erbringung von Hausmeister-Serviceleistungen zu fassen. Die Wohnungseigentümer beschließen daher, dass die Beschlussfassung im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt. Der Verwalter wird insoweit beauftragt, nach Möglichkeit mindestens 3 Vergleichsangebote geeigneter Unternehmen einzuholen und diese den Wohnungseigentümern mit der Beschlussvorlage zu übersenden. Der Verwalter hat im Vorfeld der Übersendung eine Empfehlung mit dem Verwaltungsbeirat über die Beauftragung eines konkreten Unternehmens abzustimmen und das Ergebnis den Wohnungseigentümern ebenfalls mit der Beschlussvorlage zu übermitteln, sodass die Wohnungseigentümer über eine ausreichende Ermessensgrundlage verfügen.

Konkret wird der Verwalter nach Vorliegen der Angebote diese zusammen mit dem Ergebnis der Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat und der Beschlussvorlage übermitteln. Der Verwalter ha...

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