Hilfebedürftig i. S. d. SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von anderen Sozialleistungsträgern erhält.[1]

 
Hinweis

Verpflichtung zur Beantragung von vorrangigen Sozialleistungen

Wer Anspruch auf andere Sozialleistungen hat, ist grundsätzlich verpflichtet, diese zu beantragen. Erfolgt dies nicht, ist das Jobcenter berechtigt, den Antrag für den Leistungsberechtigten zu stellen. Zu den vorrangigen Sozialleistungen gehören z. B. Kindergeld, Kinderzuschlag, Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung, Wohngeld oder Elterngeld. Die Pflicht zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente ist bis zum 31.12.2026 ausgesetzt.[2]

[2]

S. Abschn. 2.

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