Grundsicherung: Folgen eines Ausbildungsabbruchs
Geklagt hatte ein heute 28-jähriger, ungelernter Langzeitarbeitsloser aus Salzgitter, der langjährig Grundsicherungsleitungen bezieht. Im Jahre 2012 verlor er seinen Ausbildungsplatz wegen wiederholten, unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz. Zeitnah verhängte das Jobcenter wegen des Ausbildungsabbruchs eine 30 %-Sanktion. Darüber hinaus verlangte es in der Folgezeit die Rückzahlung der über mehrere Jahre gewährten Grundsicherungsleistungen von rd. 51.000 EUR. Da er seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt habe, müsse er die deshalb gezahlten Leistungen wegen sozialwidrigen Verhaltens erstatten. Mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Elektroniker hätte er sehr gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt gehabt. Hiergegen ging der Mann vor. Nach seiner Ansicht könne sein damaliges Verhalten nicht mehr als Ursache seiner jetzigen Hilfebedürftigkeit gewertet werden.
Ausbildungsabbruch nicht mehr kausal für den Leistungsbezug
Das LSG hat die Rechtsauffassung des Klägers bestätigt. Zwar stelle der Ausbildungsabbruch ein sozialwidriges Verhalten dar, jedoch sei er nach mehr als 3 ½ Jahren nicht mehr kausal für den Leistungsbezug. Denn der weitere berufliche Werdegang nach Abbruch der ersten Berufsausbildung sei spekulativ. Bei einem unkooperativen, schwer vermittelbaren Arbeitslosen fehlten konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass er mit einem regulären Berufsabschluss durchgängig gearbeitet hätte.
Erhebliche Ersatzansprüchen wegen typischer "Jugendsünde" unverhältnismäßig
Zudem hat das Gericht zugunsten des Klägers einen Härtefall angenommen. Es widerspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Grundsatz des Forderns und Förderns, wenn eine typische "Jugendsünde" eines damals 20-jährigen zu erheblichen Ersatzansprüchen führe, die jegliche Erwerbsperspektive zerstörten. Ausbildungsabbrüche seien bei jungen Menschen ein weit verbreitetes Phänomen, das Außenstehende als unklug, überstürzt oder irrational erkennen, während die Betroffenen diese Einsicht in aller Regel erst in späteren Lebensphasen gewinnen würden.
Hinweis: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 26.1.2023, L 11 AS 346/22
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
391
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
2681
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
138
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
96
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
81
-
SGB II: Einmalzahlung einer privaten Unfallversicherung ist als Einkommen anzurechnen
72
-
Sonstige Bezüge reduzieren das Elterngeld nicht
68
-
Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
51
-
Wann Dritte dem Jobcenter Auskunft geben müssen
50
-
Regelbedarfe 2022 laut Bundessozialgericht nicht verfassungswidrig
47
-
Bundeskabinett beschließt Reform der Grundsicherung und Ende des Bürgergelds
18.12.2025
-
Kindergeld-Erhöhung ab Januar 2026
08.12.2025
-
Regelbedarfe 2022 laut Bundessozialgericht nicht verfassungswidrig
04.12.2025
-
Bundesregierung plant Neuregelung der Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine
27.11.2025
-
Keine Erstattung von Räumungsklagekosten durch Sozialhilfeträger
08.10.2025
-
Kabinett verabschiedet SGB VI-Anpassungsgesetz
05.09.2025
-
Drei Millionen Arbeitslose: Höchststand seit über zehn Jahren erreicht
04.09.2025
-
Kliniken zunehmend in finanzieller Schieflage
03.09.2025
-
Bürgergeld: Strengere Konsequenzen bei versäumten Terminen
18.06.2025
-
Keine Rückzahlungspflicht für Leistungsbezieher bei Fehler des Jobcenters
22.04.2025