Verantwortung bei Pflichtverletzungen in gescheiterter Bedarfsgemeinschaft bleibt individuell
Anders als das Landessozialgericht findet das Bundessozialgericht keine Rechtfertigung dafür, bei einer Pflichtverletzung des Ehemanns und Vaters auch den Klägern gegenüber festzustellen, dass sie keinen Anspruch auf Leistungen haben. Das ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut von § 41a Absatz 3 Sätze 3 und 4 SGB II, der auf eine bestehende Bedarfsgemeinschaft zum Zeitpunkt der abschließenden Festsetzung abzielt. Nach der Auflösung dieser Gemeinschaft kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Erwartung des "Füreinandereinstehenwollens" weiterhin gilt.
Kläger behalten Leistungsanspruch
Ein Leistungsanspruch besteht daher in der Höhe, wie vorläufig Leistungen bewilligt wurden, es sei denn, es steht höheres Einkommen fest, wie in diesem Fall. Dieses Ergebnis passt besonders gut zum systematischen Rahmen von § 41a Absatz 5 SGB II in Bezug auf die Rechtsfolgen einer Fiktionswirkung.
Hinweis: BSG, Urteil v. 13.12.2023, B 7 AS 24/22 R
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