Pflichtverletzungen in gescheiterten Bedarfsgemeinschaften

Wenn es um die Feststellung von Ansprüchen in Fällen einer gescheiterten Bedarfsgemeinschaft geht und jemand seine Pflichten verletzt hat, wird diese Verletzung nur der Person angelastet, die dafür verantwortlich ist. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Anders als das Landessozialgericht findet das Bundessozialgericht keine Rechtfertigung dafür, bei einer Pflichtverletzung des Ehemanns und Vaters auch den Klägern gegenüber festzustellen, dass sie keinen Anspruch auf Leistungen haben. Das ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut von § 41a Absatz 3 Sätze 3 und 4 SGB II, der auf eine bestehende Bedarfsgemeinschaft zum Zeitpunkt der abschließenden Festsetzung abzielt. Nach der Auflösung dieser Gemeinschaft kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Erwartung des "Füreinandereinstehenwollens" weiterhin gilt.

Kläger behalten Leistungsanspruch

Ein Leistungsanspruch besteht daher in der Höhe, wie vorläufig Leistungen bewilligt wurden, es sei denn, es steht höheres Einkommen fest, wie in diesem Fall. Dieses Ergebnis passt besonders gut zum systematischen Rahmen von § 41a Absatz 5 SGB II in Bezug auf die Rechtsfolgen einer Fiktionswirkung.

Hinweis: BSG, Urteil v. 13.12.2023, B 7 AS 24/22 R

Bundessozialgericht
Schlagworte zum Thema:  Grundsicherung, Bürgergeld, Bedarfsgemeinschaft