Anspruch auf Corona-Einmalzahlung auch für Heimbewohner
Ein 83-jähriger Mann lebt in einem Pflegeheim und erhält finanzielle Unterstützung durch die Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII. Dabei übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten für das Pflegeheim. Der Mann muss eine Eigenleistung von rund 850 Euro monatlich erbringen. Zusätzlich hat die Stadt ihm einen Barbetrag von rund 120 Euro und eine Bekleidungspauschale von 23 Euro gewährt, die auf das Taschengeldkonto des Pflegeheims überwiesen wurden.
Corona-Einmalzahlung wird von Stadt abgelehnt
Im Juni 2021 beantragte der Betreuer des Mannes eine COVID-19-Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro, die von der Stadt jedoch abgelehnt wurde. Diese argumentierte, dass der Mann nur Anspruch auf Hilfe zur Pflege habe und dass nur erwachsene Leistungsberechtigte mit einem eigenen Anspruch auf Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt eine COVID-19-Einmalzahlung erhalten können.
LSG: Auch Heimbewohner können Anspruch auf Corona-Einmalzahlung haben
Das Sozialgericht Freiburg hat die Stadt verurteilt, für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Juni 2021 eine weitere Zahlung von 150 Euro zu gewähren und die Berufung zugelassen. Der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Berufung der Stadt zurückgewiesen und festgestellt, dass der Mann als Leistungsberechtigter in einer stationären Einrichtung zu Recht eine COVID-19-Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro beanspruchen kann, da er im Mai 2021 Anspruch auf den Barbetrag und die Bekleidungspauschale hatte. Diese Leistungen waren eine Voraussetzung für den Anspruch auf die COVID-19-Einmalzahlung nach § 144 S. 1 SGB XII.
Revision zugelassen
Obwohl die Leistungen auf das Konto des Pflegeheims überwiesen wurden, waren sie für den Mann persönlich bestimmt und standen ihm zur freien Verfügung. Daher war davon auszugehen, dass sie tatsächlich an ihn ausgezahlt wurden. Das Landessozialgericht hat die Revision an das Bundesozialgericht zugelassen, da die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Hinweis: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.11.2022, L 2 SO 1183/22
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