Rz. 21

Die Verweisung auf § 319 Abs. 2 Satz 1 SGB III entsprechend gibt den Trägern der Grundsicherung das Recht, vom Arbeitgeber auf Kosten der Träger der Grundsicherung die in automatisierten Dateien gespeicherten Daten auszusondern und auf maschinenverwertbaren Datenträgern oder in Listen zur Verfügung zu stellen.

Angesichts des erheblichen Aufwands und der Pflicht zur aktiven Mitwirkung besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Träger der Grundsicherung.

 

Rz. 22

Ein ungesondertes Zurverfügungstellenist nach § 319 Abs. 2 Satz 2 SGB III entsprechend nur zulässig, wenn 2 Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • Die Aussonderung würde eine unverhältnismäßigen Aufwand erfordern und
  • überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen stehen nicht entgegen.

In diesem Fall müssen die Träger der Grundsicherung die Daten aussondern, um dem Datenschutz zu genügen (§ 319 Abs. 2 Satz 3 SGB III entsprechend).

 

Rz. 23

Zum Schutz der nicht erforderlichen Daten dürfen die übrigen Daten – gemeint sind die nicht nach dem SGB II erforderlichen Daten im Rahmen der obigen Zweckeingrenzung – nicht genutzt oder verarbeitet werden.

Alle Daten sind unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, wenn sie zu dem Erhebungszweck nicht mehr gebraucht werden.

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