Rz. 3

Die Bundesagentur für Arbeit erhält Einsichtnahme in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher, andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen. Die Berechtigung zur Einsichtnahme bezieht sich auf eine konkrete Ermittlung im Einzelfall.

 

Rz. 4

Zu diesem Zwecke sind ihr während der Geschäftszeit Zutritt zu den relevanten Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren. Eine Anmeldung oder vorherige Terminvereinbarung ist nicht erforderlich. Im Regelfall wird die Agentur für Arbeit jedoch ihr Vorhaben etwa eine Woche im Voraus ankündigen. Das gibt insbesondere auch Gelegenheit, die Daten nach Abs. 2 vorzubereiten.

 

Rz. 5

Die Verpflichtung besteht für denjenigen, der selbst eine Leistung der Arbeitsförderung in Anspruch nimmt (z. B. Existenzgründer). Sie besteht weiterhin für denjenigen, der jemanden beschäftigt, für den eine Leistung beantragt wurde (z. B. Eingliederungszuschuss für den Beschäftigten). Schließlich betrifft die Verpflichtung denjenigen, der jemanden beschäftigt, der selbst eine Leistung der Arbeitsförderung in Anspruch nimmt (z. B. Nebenbeschäftigung eines Alg-Empfängers). Schließlich besteht eine Duldungspflicht für Dritte als Verwahrer von Unterlagen.

 

Rz. 6

Es genügt die Inanspruchnahme irgendeiner Leistung der Arbeitsförderung (§ 3). Es besteht keine Beschränkung auf laufende Geldleistungen.

 

Rz. 7

Die Verpflichtung gilt auch, wenn keine Beschäftigung stattfindet, sondern lediglich Arbeiten beauftragt werden.

 

Rz. 8

Die Verpflichtung beginnt mit der Antragstellung und reicht über das Ende der Beschäftigung oder der Beauftragung hinaus.

 

Rz. 9

Die Bundesagentur für Arbeit darf nur Einsicht nehmen, soweit dies erforderlich ist, damit sie ihre Aufgaben nach dem SGB III durchführen kann. Einsichtnahme zur Durchführung von Aufgaben nach anderen Gesetzen deckt § 319 nicht. Erforderlichkeit ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entnommen und bedeutet im Zusammenhang mit § 319 Abs. 1, dass die üblichen Methoden zur Sachverhaltsfeststellung ohne Erfolg ausgeschöpft worden sind, also kein milderes Mittel mehr zur Verfügung steht. Erforderlichkeit setzt weiterhin voraus, dass gleichwohl Zweifel an den Angaben, Auskünften und Bescheinigungen, die der Agentur für Arbeit bereits vorliegen, vorhanden sind, die auf Tatsachen gestützt werden können. Denn ansonsten bedürfte es der besonderen Prüfung in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers nicht. Im Regelfall werden sich die Tatsachen darauf beziehen, dass die bisherigen Angaben unvollständig oder unrichtig waren, durch die Prüfung also Inplausibilitäten und andere Unstimmigkeiten ausgeräumt werden sollen. Das Einsichtnahmerecht dient aber explizit dazu, nicht erst entsprechende Aktivitäten der Zollbehörden abwarten zu müssen. Vielmehr sollen die Agenturen für Arbeit die Möglichkeit haben, schon im ordentlichen Verwaltungsverfahren unklare Sachverhalte auszuermitteln.

 

Rz. 10

Werden die einzusehenden Unterlagen bei einem Dritten aufbewahrt, besteht das Einsichts- und Betretensrecht gemäß Abs. 1 Satz 2 bei diesem wie beim Arbeitgeber oder Auftraggeber nach Abs. 1 Satz 1 während der Geschäftszeit des Dritten.

 

Rz. 11

Der Arbeitgeber, Auftraggeber oder Aufbewahrer hat das Betreten des Grundstücks bzw. der Geschäftsräume und die Einsichtnahme nicht nur zu dulden, sondern aktiv mitzuwirken, also insbesondere die benötigten und geforderten Unterlagen bereitzustellen. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (vgl. § 404 Abs. 2 Nr. 24). Die Agentur für Arbeit hat jedoch nur ein Recht zur Einsichtnahme, Abschriften und Ablichtungen dürfen zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift verweigert werden. Hierdurch ist für den Arbeitgeber jedoch nichts gewonnen. Unter Berücksichtigung des heutigen technischen Umfeldes kann der Agentur für Arbeit nicht verwehrt werden, entsprechende Kopien mitzunehmen. Die Agentur für Arbeit darf auch keine Unterlagen mitnehmen, wenn dem nicht zugestimmt worden ist. Ein Fall fehlender Zustimmung dürfte allerdings nicht praxisrelevant sein. Ebenso räumt Abs. 1 kein eigenes Durchsuchungsrecht ein. Allerdings darf die Agentur für Arbeit auch den Zutritt zu Privaträumen verlangen, falls relevante Unterlagen dort verwahrt werden.

 

Rz. 12

Der Arbeitgeber ist nach Abs. 2 verpflichtet, in automatisierten (nach der mit Wirkung zum 26.11.2019 vorgenommenen gesetzlichen Klarstellung) Dateisystemen gespeicherte Daten auszusondern und nach Wahl der Agenturen für Arbeit auf maschinenverwertbaren Datenträgern oder in Listen, die ohne weitere Hilfsmittel zur Kenntnis genommen werden können, bereitzustellen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur auf Verlangen der zuständigen Agentur für Arbeit in jedem Einzelfall. Folgerichtig hat die Agentur für Arbeit auch die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen. Der Verpflichtung kann sich der Arbeitgeber nur entziehen, wenn ihm dadurch, ungeachtet der Kostenerstattung, ein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht. Das ist anhand der durch die Agentur für Arbeit vorgegebenen Auswahlkriterien zu beurteilen. Haben diese programmtechnische...

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