BFH: Datenzugriff bei Einnahmen-Überschussrechnern

Die Finanzverwaltung muss sich bei der Anforderung von elektronisch gespeicherten Unterlagen an die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eines Steuerpflichtigen halten. Dies hat der BFH unter Verweis auf bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Praxis-Hinweis: Das Finanzamt muss genau darstellen, auf welche Unterlagen es zugreifen möchte

Die Finanzverwaltung hat das Recht, Einsicht in gespeicherte Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung der Unterlagen zu nutzen (§ 147 Abs. 1 AO). Zudem hat sie das Recht, diese Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt zu erhalten (§ 147 Abs. 6 Satz 2 AO). Dies gilt gleichermaßen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Insoweit ist die Rechtslage klar.

Allerdings hat der BFH bereits in vorherigen Entscheidungen geurteilt, dass die Aufforderung nicht grenzenlos ausgestaltet werden darf. Oder, um es anders zu formulieren. Die Aufforderung, Daten nach GdPdU (jetzt GoBD) zu überlassen, war hier zu unbestimmt. Vielmehr hätte das Finanzamt genau darstellen müssen, auf welche Unterlagen es zugreifen wollte. Und dies sind, wie der BFH (BFH, Urteil v. 7.6.2021, VIII R 24/18) ausgeführt, im Regelfall nur die Unterlagen, die zur Überprüfung der Erfüllung der steuerlichen Pflichten erforderlich sind. Hier lag damit ein klarer handwerklicher Fehler des Finanzamts vor.

Weniger plausibel erscheint das zweite Argument des BFH, weswegen die Aufforderung rechtswidrig ist. Sicherlich ist es zutreffend, dass der Datenschutz gewahrt werden muss. Ob dies aber so verstanden werden darf, dass die Daten nur im Finanzamt oder den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen ausgewertet werden dürfen, erscheint in Zeiten des mobilen Arbeitens und der Arbeit von zu Hause schwer nachvollziehbar. Würde man diese Argumentation auf die Spitze treiben, wäre die Finanzverwaltung in den letzten 18 Monaten nahezu arbeitsunfähig gewesen, da auch der Schutz des Steuergeheimnisses bei einer Arbeit von zu Hause schwerlich in vollem Umfang zu wahren sein dürfte.

Alles in allem zeigt das Urteil aber, dass auch dem Finanzamt bei seinen Anforderungen rechtliche Grenzen gesetzt sind und wie wichtig es ist, dass es eine neutrale Instanz gibt, die diese Grenze überwacht. Dies gilt umso mehr in Zeiten, in denen die Datensammelwut der Finanzverwaltung um sich greift und den Steuerpflichtigen immer mehr Pflichten auferlegt werden, damit sie das „Privileg Steuern zahlen zu dürfen“ erfüllen können.     

Betriebsprüfer forderte bei Einnahmen-Überschussrechner die Überlassung eines Datenträgers an

Bei einer Partnerschaftsgesellschaft, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte, wurde eine Betriebsprüfung anberaumt. Zusammen mit der Prüfungsanordnung forderte das Finanzamt die Überlassung eines Datenträgers nach GdPdU zu Beginn der Betriebsprüfung an. Hiergegen erhob die Klägerin einen erfolglosen Einspruch. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt, da die Aufforderung unverhältnismäßig gewesen sei. Das Finanzamt wandte sich im Wege der Revision an den BFH.   

BFH: Finanzamt hätte den Umfang des Zugriffs begrenzen müssen

Der BFH wies die Revision gegen das Urteil des FG München jedoch als unbegründet zurück. Es ist auch nach Ansicht des BFH nicht zu beanstanden, dass die Aufforderung des Finanzamts, einen Datenträger nach GdPdU zu überlassen, aufgehoben wurde. Diese Aufforderung des Finanzamts ist nämlich mangels hinreichender Begrenzung des Umfangs des beabsichtigten Zugriffs rechtswidrig. Zudem enthält die Aufforderung auch keine Beschränkung, dass der überlassene Datenträger vom Prüfer nur in den Geschäftsräumen der Klägerin oder dem Finanzamt ausgewertet werden darf. Auch deshalb ist die Aufforderung rechtswidrig.


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