Steuerliche Geltendmachung von Bestechungsgeldern
Praxis-Hinweis: Betriebsgabenabzug ja oder nein – das ist die Frage
Die Entscheidung des BFH (BFH Urteil vom 15.04.2021 - IV R 25/18) ist zu begrüßen. Ob die Klägerin allerdings in letzter Konsequenz das bekommt, was sie erstrebt, bleibt abzuwarten. Aufgehoben wurde das Urteil des Finanzgerichts nämlich im Wesentlichen deswegen, weil das Finanzgericht den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt hat – und dies seiner Rechtsauffassung nach wohl auch nicht musste.
Worum geht es? Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG sind Betriebsausgaben dann nicht abzugsfähig, wenn die Zuwendung von Vorteilen eine rechtswidrige Handlung darstellt, die nach dem StGB oder anderen Gesetzes mit einer Geldbuße belegt werden kann. Dies ist nach § 299 Abs. 2 StGB bei der Bestechung von Angestellten der Fall.
Die Rechtswidrigkeit einer Tat steht aber nach der allgemeinen strafrechtlichen Prüfungssystematik die Erfüllung des objektiven Tatbestandes sowie des subjektiven Tatbestandes voraus. Der subjektive Tatbestand ist dabei – verkürzt gesprochen – dann erfüllt, wenn der Täter Vorsatz hatte. Ob dies der Fall war, ließ sich anhand der bisherigen Sachverhaltsermittlung nicht feststellen. Dies wird das Finanzgericht jetzt zu ermitteln haben. Es wird darüber hinaus aber auch zu prüfen haben, wem die Gelder letztlich zugeflossen sind.
Denn: Dies hat erhebliche Bedeutung für die Frage: Ist der Tatbestand der Angestelltenbestechung erfüllt oder ist er nicht erfüllt?
Zudem wird das Finanzgericht zu prüfen haben, ob ein Betriebsausgabenabzug deshalb ausscheidet, weil die Klägerin die Empfänger der Zahlungen nicht benannt hat. Insofern könnte es durchaus sein, dass es beim Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs bleibt.
Betriebsprüfung lehnte für Provisionszahlungen den Betriebsausgabenabzug ab
Die Klägerin fertigte und vertrieb Druckplatten. Nach den Feststellungen des Finanzamts soll sie hierbei Kunden höhere als die vereinbarten Beträge in Rechnung gestellt haben. In der Höhe der Mehrbeträge zahlte sie dann Provisionen für Vermittlungsleistungen an eine wirtschaftlich nicht aktive Handelsvertretung. Die Gelder flossen dann im Wesentlichen an die Abnehmer zurück. Die Betriebsprüfung gelangte zu der Feststellung, dass die Provisionszahlungen letztlich Bestechungsgelder waren und erkannte den Betriebsausgabenabzug nicht an. Zudem forderte das Finanzamt die Klägerin auf, die tatsächlichen Empfänger zu benennen.
Die Klägerin wandte sich gegen die geänderten Steuerbescheide und erstrebte den Abzug der Zahlungen als Betriebsausgabe. Der Einspruch hatte indes keinen Erfolg. Auch das Finanzgericht wies das Ansinnen der Klägerin ab, sodass diese sich an den BFH wandte.
BFH: Gewährung eines Vorteils und Vorsatz müssen erfüllt sein, damit Betriebsausgabenabzug versagt werden kann
Die Revision der Kläger hatte indes Erfolg. Der BFH hob die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.6.2019, 11 K 11054/16) auf. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es nämlich erforderlich, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Bestechung nach § 299 Abs. 2 StGB erfüllt sind. Nur wenn dies der Fall ist, scheidet ein Betriebsausgabenabzug nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes aus. Es reicht entgegen der Auffassung des Finanzgerichts nicht aus, dass der objektive Tatbestand der Gewährung eines Vorteils zur Erlangung einer künftigen unlauteren Bevorzugung erfüllt ist. Die Frage des Vorsatzes hinsichtlich des objektiven Tatbestandes hatte das Finanzgericht bislang aber nicht geprüft. Das Finanzgericht wird diesbezüglich und wegen einiger anderer Fragen den Sachverhalt aufzuklären und neu zu würdigen haben.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
-
GWG-Grenzen 2025 und Abschreibungsmöglichkeiten
13.768
-
Variante 4: 1-%-Methode bei der Einkommen- und Umsatzsteuer
4.417
-
Diese Unterlagen können 2025 vernichtet werden
4.2873
-
Betriebsveranstaltung buchen: Höchstgrenze und Kostenermittlung für Weihnachtsfeier
3.969
-
Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
3.813
-
Private Nutzung von Elektrofahrzeugen 1 %-Methode: Welche Regelung gilt ab wann?
3.695
-
Säumniszuschläge, wann sie fällig werden und wie sie richtig gebucht werden
3.5232
-
Überblick über die Abschreibungsmöglichkeiten von PCs
2.608
-
Trinkgeld als Betriebsausgabe geltend machen und buchen
2.507
-
Ermittlung der Kostendeckelung für die private Pkw-Nutzung beim Jahresabschluss
2.488
-
Termine für Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldung November 2025
01.12.2025
-
Wie Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bei EÜR richtig erfasst werden
27.11.20252
-
Variante 3: Fahrtenbuch bei der Einkommen- und Umsatzsteuer
25.11.2025
-
Variante 1 und 2: Fahrtenbuch und 1-%-Regelung ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug
25.11.2025
-
Variante 4: 1-%-Methode bei der Einkommen- und Umsatzsteuer
25.11.2025
-
Diese Varianten können Unternehmer wählen – bei betrieblicher Nutzung über 50 %
25.11.2025
-
Ermittlung der Kostendeckelung für die private Pkw-Nutzung beim Jahresabschluss
25.11.2025
-
Variante 5: 1-%-Methode und sachgerechte Schätzung bei der USt
25.11.2025
-
Wann Leistungen als wiederkehrend bewertet werden
24.11.2025
-
„Wir zahlen nicht - die Leistung war unvollständig!“ Bessere Abstimmung zwischen Sales und Finance
17.11.2025