BFH:Steuerliche Geltendmachung von Bestechungsgeldern

Der Ausschluss der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern setzt voraus, dass der objektive und der subjektive Tatbestand der Bestechung erfüllt ist. Dies hat der BFH mit Urteil gegen die Vorinstanz entschieden.

Praxis-Hinweis: Betriebsgabenabzug ja oder nein – das ist die Frage

Die Entscheidung des BFH (BFH Urteil vom 15.04.2021 - IV R 25/18) ist zu begrüßen. Ob die Klägerin allerdings in letzter Konsequenz das bekommt, was sie erstrebt, bleibt abzuwarten. Aufgehoben wurde das Urteil des Finanzgerichts nämlich im Wesentlichen deswegen, weil das Finanzgericht den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt hat – und dies seiner Rechtsauffassung nach wohl auch nicht musste.

Worum geht es? Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG sind Betriebsausgaben dann nicht abzugsfähig, wenn die Zuwendung von Vorteilen eine rechtswidrige Handlung darstellt, die nach dem StGB oder anderen Gesetzes mit einer Geldbuße belegt werden kann. Dies ist nach § 299 Abs. 2 StGB bei der Bestechung von Angestellten der Fall.

Die Rechtswidrigkeit einer Tat steht aber nach der allgemeinen strafrechtlichen Prüfungssystematik die Erfüllung des objektiven Tatbestandes sowie des subjektiven Tatbestandes voraus. Der subjektive Tatbestand ist dabei – verkürzt gesprochen – dann erfüllt, wenn der Täter Vorsatz hatte. Ob dies der Fall war, ließ sich anhand der bisherigen Sachverhaltsermittlung nicht feststellen. Dies wird das Finanzgericht jetzt zu ermitteln haben. Es wird darüber hinaus aber auch zu prüfen haben, wem die Gelder letztlich zugeflossen sind.

Denn: Dies hat erhebliche Bedeutung für die Frage: Ist der Tatbestand der Angestelltenbestechung erfüllt oder ist er nicht erfüllt?

Zudem wird das Finanzgericht zu prüfen haben, ob ein Betriebsausgabenabzug deshalb ausscheidet, weil die Klägerin die Empfänger der Zahlungen nicht benannt hat. Insofern könnte es durchaus sein, dass es beim Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs bleibt.

Betriebsprüfung lehnte für Provisionszahlungen den Betriebsausgabenabzug ab

Die Klägerin fertigte und vertrieb Druckplatten. Nach den Feststellungen des Finanzamts soll sie hierbei Kunden höhere als die vereinbarten Beträge in Rechnung gestellt haben. In der Höhe der Mehrbeträge zahlte sie dann Provisionen für Vermittlungsleistungen an eine wirtschaftlich nicht aktive Handelsvertretung. Die Gelder flossen dann im Wesentlichen an die Abnehmer zurück. Die Betriebsprüfung gelangte zu der Feststellung, dass die Provisionszahlungen letztlich Bestechungsgelder waren und erkannte den Betriebsausgabenabzug nicht an. Zudem forderte das Finanzamt die Klägerin auf, die tatsächlichen Empfänger zu benennen.

Die Klägerin wandte sich gegen die geänderten Steuerbescheide und erstrebte den Abzug der Zahlungen als Betriebsausgabe. Der Einspruch hatte indes keinen Erfolg. Auch das Finanzgericht wies das Ansinnen der Klägerin ab, sodass diese sich an den BFH wandte.

BFH: Gewährung eines Vorteils und Vorsatz müssen erfüllt sein, damit Betriebsausgabenabzug versagt werden kann

Die Revision der Kläger hatte indes Erfolg. Der BFH hob die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.6.2019, 11 K 11054/16) auf. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es nämlich erforderlich, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Bestechung nach § 299 Abs. 2 StGB erfüllt sind. Nur wenn dies der Fall ist, scheidet ein Betriebsausgabenabzug nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes aus. Es reicht entgegen der Auffassung des Finanzgerichts nicht aus, dass der objektive Tatbestand der Gewährung eines Vorteils zur Erlangung einer künftigen unlauteren Bevorzugung erfüllt ist. Die Frage des Vorsatzes hinsichtlich des objektiven Tatbestandes hatte das Finanzgericht bislang aber nicht geprüft. Das Finanzgericht wird diesbezüglich und wegen einiger anderer Fragen den Sachverhalt aufzuklären und neu zu würdigen haben.


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Schlagworte zum Thema:  Betriebsausgaben, Betriebsprüfung