0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) neu gefasst. Abs. 2 wurde zum 1.8.2004 durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) angefügt.

Abs. 2 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 2 wurde durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung zum 26.11.2019 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung gewährleistet, dass die Bundesagentur für Arbeit stets, wenn sie eine Leistung der Arbeitsförderung gewährt oder aufgrund eines gestellten Antrages eine entsprechende Prüfung vornehmen muss, Einsicht in die relevanten Unterlagen nehmen kann. Sie steht in Zusammenhang mit § 315 und § 2 SchwarzArbG. Nach § 315 sind spezifizierte Angaben zu machen, nach § 319 alle zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB III erforderlichen Angaben. Antragsteller und Leistungsbezieher sowie Arbeit- oder Auftraggeber von Antragstellern und Leistungsbeziehern haben die Einsichtnahme in die relevanten Geschäftsunterlagen und dazu während der Geschäftszeit Zutritt zu den Grundstücken und Geschäftsräumen zu dulden. Werden Unterlagen bei Dritten verwahrt, unterliegt auch dieser der Mitwirkungs- und Duldungspflicht. Abs. 2 wurde als Folge der Aufhebung des § 306 durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung angefügt. Arbeitgeber haben danach automatisierte Dateien – ggf. nach Aussonderungsläufen – zur Verfügung zu stellen. Durch Rechtsänderung des Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung zum 26.11.2019 wurde das geltende Recht beibehalten und nach der Gesetzesbegründung lediglich redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Art. 4 Nr. der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Es handelt sich um bereichsspezifische Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, g und h der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst. Der Lebenswirklichkeit entsprechend wurde dazu der Begriff der Dateien durch den Begriff "Dateisystem" ersetzt.

Durch Rechtsänderung des Abs. 2 Satz 4 mit Wirkung zum 26.11.2019 wurde das geltende Recht beibehalten und nach der Gesetzesbegründung lediglich redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Da die Verarbeitungsbefugnis beschränkt werden soll, ist der weite Verarbeitungsbegriff aus Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zu verwenden. Es handelt sich um bereichsspezifische Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, g und h der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst. Dementsprechend wurde im Wortlaut des Abs. 2 Satz 4 das Verbot der weitergehenden Verwendung auf die Verarbeitung beschränkt.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Bundesagentur für Arbeit erhält Einsichtnahme in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher, andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen. Die Berechtigung zur Einsichtnahme bezieht sich auf eine konkrete Ermittlung im Einzelfall.

 

Rz. 4

Zu diesem Zwecke sind ihr während der Geschäftszeit Zutritt zu den relevanten Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren. Eine Anmeldung oder vorherige Terminvereinbarung ist nicht erforderlich. Im Regelfall wird die Agentur für Arbeit jedoch ihr Vorhaben etwa eine Woche im Voraus ankündigen. Das gibt insbesondere auch Gelegenheit, die Daten nach Abs. 2 vorzubereiten.

 

Rz. 5

Die Verpflichtung besteht für denjenigen, der selbst eine Leistung der Arbeitsförderung in Anspruch nimmt (z. B. Existenzgründer). Sie besteht weiterhin für denjenigen, der jemanden beschäftigt, für den eine Leistung beantragt wurde (z. B. Eingliederungszuschuss für den Beschäftigten). Schließlich betrifft die Verpflichtung denjenigen, der jemanden beschäftigt, der selbst eine Leistung der Arbeitsförderung in Anspruch nimmt (z. B. Nebenbeschäftigung eines Alg-Empfängers). Schließlich besteht eine Duldungspflicht für Dritte als Verwahrer von Unterlagen.

 

Rz. 6

Es genügt die Inanspruchnahme irgendeiner Leistung der Arbeitsförderung (§ 3). Es besteht keine Beschränkung auf laufende Geldleistungen.

 

Rz. 7

Die Verpflichtung gilt auch, wenn keine Beschäftigung stattfindet, sondern lediglich Arbeiten beauftragt werden.

 

Rz. 8

Die Verpflichtung beginnt mit der Antragstellung und ...

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