Rz. 2

Die Regelung gewährleistet, dass die Bundesagentur für Arbeit stets, wenn sie eine Leistung der Arbeitsförderung gewährt oder aufgrund eines gestellten Antrages eine entsprechende Prüfung vornehmen muss, Einsicht in die relevanten Unterlagen nehmen kann. Sie steht in Zusammenhang mit § 315 und § 2 SchwarzArbG. Nach § 315 sind spezifizierte Angaben zu machen, nach § 319 alle zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB III erforderlichen Angaben. Antragsteller und Leistungsbezieher sowie Arbeit- oder Auftraggeber von Antragstellern und Leistungsbeziehern haben die Einsichtnahme in die relevanten Geschäftsunterlagen und dazu während der Geschäftszeit Zutritt zu den Grundstücken und Geschäftsräumen zu dulden. Werden Unterlagen bei Dritten verwahrt, unterliegt auch dieser der Mitwirkungs- und Duldungspflicht. Abs. 2 wurde als Folge der Aufhebung des § 306 durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung angefügt. Arbeitgeber haben danach automatisierte Dateien – ggf. nach Aussonderungsläufen – zur Verfügung zu stellen. Durch Rechtsänderung des Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung zum 26.11.2019 wurde das geltende Recht beibehalten und nach der Gesetzesbegründung lediglich redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Art. 4 Nr. der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Es handelt sich um bereichsspezifische Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, g und h der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst. Der Lebenswirklichkeit entsprechend wurde dazu der Begriff der Dateien durch den Begriff "Dateisystem" ersetzt.

Durch Rechtsänderung des Abs. 2 Satz 4 mit Wirkung zum 26.11.2019 wurde das geltende Recht beibehalten und nach der Gesetzesbegründung lediglich redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Da die Verarbeitungsbefugnis beschränkt werden soll, ist der weite Verarbeitungsbegriff aus Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zu verwenden. Es handelt sich um bereichsspezifische Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, g und h der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst. Dementsprechend wurde im Wortlaut des Abs. 2 Satz 4 das Verbot der weitergehenden Verwendung auf die Verarbeitung beschränkt.

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