Mindert Trinkgeld das Arbeitslosengeld II?

Die als Servicekraft in der Gastronomie tätige Klägerin erhielt neben Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit Trinkgeld in Höhe von 25 Euro monatlich. Anders als vom beklagten Jobcenter und dem LSG angenommen, handelt es sich laut dem BSG bei diesem Trinkgeld nicht um Erwerbseinkommen.
Anrechnung von Trinkgeld auf ALG II
Den Richtern zufolge kann sich Trinkgeld bei der Berechnung des ALG II auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd auswirken, wenn es 10% des Regelbedarfs übersteigt. Das Trinkgeld ist vielmehr eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung besteht. Hieraus folgt, dass es erst dann als Einkommen bei der Berechnung der Leistung zu berücksichtigen ist, wenn es die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wäre. Dies war vorliegend nicht der Fall.
Hinweis: BSG, Urteil v. 13.7.2022, B 7/14 AS 75/20 R
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