Entschädigungen als Einkommen im Sinne des SGB II

Das Bundessozialgericht hatte zu entscheiden, ob eine Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens aufgrund eines überlangen Gerichtsverfahrens als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu berücksichtigen ist.

Die Entschädigung wegen eines infolge der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens erlittenen immateriellen Nachteils nach § 198 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz ist nach § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II von der Einkommensberücksichtigung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ausgenommen. Zu dieser Entscheidung kam der 14. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil am 11. November 2021.

Entschädigung nach Gerichtsverfassungsgesetz ist kein Einkommen im Sinne des SGB II

Die Zahlung dient einem § 198 Gerichtsverfassungsgesetz ausdrücklich zu entnehmenden Zweck - der Wiedergutmachung der Folgen eines überlangen Verfahrens. Auch ist keine Zweckidentität mit den Leistungen nach dem SGB II gegeben. Das SGB II sieht für immaterielle Schäden keine Leistungen vor.

Hinweis: BSG, Urteil vom 11.11.2021, B 14 AS 15/20 R

BSG

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