Bundesagentur für Arbeit muss über Sperrzeitbeginn belehren
Geklagt hatte ein 42-jähriger Maschinenbauer aus Wolfsburg, gegen den die Bundesagentur eine dreiwöchige Sperrzeit verhängt hatte und rd. 1.400 EUR Arbeitslosengeld zurückforderte, weil er sich auf einen Vermittlungsvorschlag nicht beworben hatte. Zur Erklärung führte er aus, dass die Stelle nicht zu ihm gepasst habe. Außerdem habe er keine Belehrung über eine mögliche Sperrzeit erhalten; sonst hätte er sich natürlich beworben.
BA: Merkblatt informiert über Beginn einer Sperrzeit
Die Bundesagentur teilte dazu mit, dass sich auf der Rückseite eines Vermittlungsvorschlags stets eine Rechtsfolgenbelehrung befinde. Über den möglichen Beginn brauche darin auch nicht informiert zu werden, zumal sich dies aus dem einschlägigen Merkblatt ergebe.
Schriftliches Beweismittel entsorgt
Im Klageverfahren konnte der Mann dem Gericht den Originalausdruck trotz wiederholter Anfragen und wechselnder Erklärungen nicht vorlegen. Nach seinen letzten Ausführungen habe er ihn nur bis zur Erhebung der Klage aufgehoben. Hiernach habe er die Vorderseite abfotografiert; die Rückseite sei leer gewesen. Den Ausdruck habe er dann entsorgt.
LSG: Pauschaler Verweis auf Merkblatt nicht ausreichend
Das LSG hat die Sperrzeit aufgehoben. Zwar sei das Vorbringen des Wolfsburgers unglaubwürdig. Denn es sei unwahrscheinlich, dass der Vermittlungsvorschlag nur unvollständig ausgedruckt worden sei. Außerdem sei es bemerkenswert, dass der Mann ein schriftliches Beweismittel „entsorge“, mit welchem er die fehlende Belehrung hätte nachweisen können. Allerdings sei die verwendete Rechtsfolgenbelehrung unvollständig und damit unwirksam, da sie nicht über den Beginn der angedrohten Sperrzeit informiere. Dies sei nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung aber erforderlich, da eine Belehrung konkret, richtig, vollständig und verständlich sein müsse, um ihre Aufklärungs- und Warnfunktion erfüllen zu können. Der pauschale Verweis auf ein Merkblatt reiche hierzu nicht aus, zumal sich dort keinerlei Ausführungen zum Sperrzeitbeginn bei Arbeitsablehnung fänden.
Hinweis: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 23.6.2021, L 11 AL 95/19
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Mitdenkerin
Fri Aug 20 13:30:43 CEST 2021 Fri Aug 20 13:30:43 CEST 2021
Zum Thema "Sperrzeiten" bei der Agentur für Arbeit, denke ich, dass Sperrzeiten in die völlig falsche Richtung gehen. Niemand in diesem Land sollte der Zugang zum Arbeitslosengeld verwehrt werden, der sich aus persönlichen Gründen dafür entscheidet einen Job zu kündigen oder nach Kenntnis einer Kündigung , sich erst später bei der Agentur für Arbeit meldet. Das führt eher dazu, dass sich jene, die eine Veränderung "eigenmächtig" anstreben, gar nicht melden, da sie in den ersten 3 Monaten eine "Sperre" zu erwarten haben oder in dieser Zeit der Sozialhilfe zugeführt werden müssen. Außerdem sollte der Bürger auch nach Kündigung noch die Gelegenheit haben, sich selbständig eine neue Tätigkeit zu suchen und die Chance haben, bei einer rechtzeitigen Kündigung das Arbeitsamt noch meiden zu können. Es reicht vollkommen aus, einen Antrag noch vor Beginn der Arbeitslosigkeit zu stellen. Sperren für das Ignorieren nicht passender Stellenangebote sollte es niemals geben, da man sich per Grundgesetz frei entscheiden kann, welche Tätigkeit man anstrebt. Lockerungen auf diesem Gebiet sind viel wichtiger als einen Freibetrag während der Pandemie auf 60.000 anzuheben. Freizügigkeit und Demokratie während der Jobsuche führen zu wesentlich größeren und schnellen Erfolgen als die behördliche Blockade durch zu viele ablenkende Vorschriften, die den Bürger mehr mit der "Bedrängnis" und Finanznot beschäftigen als mit den tatsächlichen Zielen und permanent von diesen ablenken. Je selbständiger das Denken und Handeln, desto größer der Erfolg!