Besteht Unfallversicherungsschutz bei Handynutzung?

Unfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeit sind grundsätzlich als Wegeunfall gesetzlich unfallversichert. Liegt die Unfallursache jedoch in der Handynutzung besteht kein Unfallversicherungsschutz. Das hat das Sozialgericht Frankfurt am Main entschieden.

Die zum Zeitpunkt des Unfalls 56-jährige Klägerin war als Hausdame in einem großen Hotel in Frankfurt beschäftigt. Auf dem Heimweg vom Hotel wurde sie beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von einer Bahn erfasst. Sie erlitt dabei unter anderem Frakturen im Kopfbereich und eine Hirnblutung und befand sich deshalb in monatelanger stationärer Behandlung.

BG lehnt Arbeitsunfall aufgrund Handynutzung ab

Die Berufsgenossenschaft erhielt vom zuständigen Ordnungsamt Unterlagen zum Unfallhergang. In diesen waren die Auswertungen einer Videoaufzeichnung sowie Zeugenaussagen enthalten, aus denen sich jeweils ergab, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem Handy telefoniert hatte. Daraufhin lehnte es die Beklagte ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Sozialgericht: Handynutzung ist wesentliche Unfallursache

Das Sozialgericht hat die gegen die Berufsgenossenschaft erhobene Klage abgewiesen. Zwar sei die Klägerin als Beschäftigte auf dem Heimweg grundsätzlich gesetzlich unfallversichert gewesen. Versichert sei allerdings nur die Tätigkeit des Nachhausegehens vom Arbeitsort, nicht jedoch auch das gleichzeitige Telefonieren mit dem Handy. Insofern liege eine sogenannte gemischte Tätigkeit vor in Form der gleichzeitigen Ausübung einer versicherten Verrichtung (Nachhausegehen) und einer unversicherten Verrichtung (Telefonieren).

Wann ein Arbeitsunfall vorliegt

Ein Arbeitsunfall liege nur vor, wenn der Unfall und hierdurch der Gesundheitsschaden im Rechtssinne wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sei. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn sich auf dem Heimweg ein allgemeines Wegerisiko verwirklicht hätte. Demgegenüber sei ein Arbeitsunfall abzulehnen, wenn eine unversicherte Tätigkeit wie hier die wesentliche Unfallursache sei. Durch das Telefonieren sei die Wahrnehmungsfähigkeit der Klägerin im Verkehr deutlich eingeschränkt gewesen. Das hierdurch begründete erhebliche Risiko habe maßgeblich zu dem Unfall geführt.

Hinweis: Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 18.10.2018, S 8 U 207/16

SG Frankfurt a. M.