Sturz bei privatem Telefonat auf einer Dienstreise ist kein Arbeitsunfall
Die Klägerin befand sich auf einem dienstlichen Kongress in Portugal und wollte im Anschluss hieran Urlaub machen. Um ihren Mietwagen abzuholen, wollte sie ein Taxi zum Flughafen bestellen. Auf dem Weg zum Telefon stürzte die Klägerin und erlitt eine Oberschenkelfraktur.
Kein Arbeitsunfall nach Ansicht der Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaft verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, da es sich um eine rein private und eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin gehandelt habe. Die Klägerin sah dies anders: Da sie sich ein Taxi zum Flughafen bestellen wollte, stehe dies mit der Dienstreise in einem wesentlichen Zusammenhang und falle damit unter den Unfallversicherungsschutz.
Anruf diente der privaten Urlaubsplanung
Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht lehnten ebenfalls das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ab. Arbeitnehmer seien zwar auch während einer Dienstreise unfallversichert. Jedoch müsse die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit aufweisen.
Die Klägerin habe vorliegend das Taxi nicht bestellt, um den Weg zu ihrem Wohnort anzutreten. Vielmehr habe sie das Taxi zum Flughafen nehmen wollen, um dort ihren Leihwagen für ihren privaten Urlaub abzuholen. Damit sei der Gang zum Telefon privat veranlasst gewesen. Auch seien zum Zeitpunkt des Sturzes der Kongress und ihr letztes dienstliches Gespräch bereits seit 20 Stunden beendet gewesen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
(Hess. LSG, Urteil v. 13.8.2019, L 3 U 198/17)
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