Gastspielkünstler am Theater sind sozialversicherungspflichtig

Gastspielkünstler an einem Staatstheater sind für die Dauer ihrer Gastspielverpflichtung durchgehend sozialversicherungspflichtig. Die Beitragspflicht erstreckt sich vom ersten Probentag bis zum letzten Vorstellungstag. Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden.

In dem vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschiedenen Fall hatte das Staatstheater Braunschweig vier Gastspielkünstler lediglich für die Probenphase und die Premiere als sozialversicherungspflichtig angesehen. Für die nachfolgenden Aufführungen bestand nach Ansicht des Theaters nicht die nötige Eingliederung in den Betrieb und auch keine Weisungsgebundenheit. Denn in dieser Zeit könnten die Künstler auch für andere Häuser tätig werden und würden von dieser Möglichkeit auch regelmäßig Gebrauch machen. Zudem seien manche Partien auch doppelt besetzt, so dass ein Auftritt offen sei.

Demgegenüber ging die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund im Rahmen einer Betriebsprüfung von Dauerbeschäftigungen aus und nahm eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen von ca. 9.200 Euro vor.

LSG: Permanente Bereitschaft zur Arbeitsleistung führt zu Sozialversicherungspflicht

Das LSG hat sich der Rechtsauffassung der DRV angeschlossen. Es hat sich auf neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gestützt, wonach Sozialversicherungspflicht bei einer durchgehenden Beschäftigung nach Art einer Dienstbereitschaft bestehen kann. Die Künstler seien nach der hier vorliegenden Vertragslage bereits mit der Unterzeichnung des Gastspielvertrags eine Verpflichtung über nachfolgende Vorstellungstermine eingegangen. Das Staatstheater habe das vertragliche Recht gehabt, auch weitere Vorstellungen von den Künstlern zu verlangen und die Künstler hätten sich verpflichtet, weitere Termine zu vereinbaren. Allein die einvernehmliche Absprache der Termine könne über die permanente Bereitschaft zur Arbeitsleistung nicht hinwegtäuschen. Die kurzfristige Dienstbereitschaft sei in diesem Falle vielmehr Teil der geschuldeten Arbeitsleistung (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 17.5.2017, L 4 KR 86/14).

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Pressemitteilung LSG Niedersachsen