Lehrerin bekommt nicht jedes Jahr Beihilfe für neue Perücke

Beamtinnen und Beamte erhalten Beihilfe zu Aufwendungen für Perücken, wenn sie an entstellendem Haarausfall leiden. Strittig ist, wann die Beihilfe für eine zweite oder dritte Perücke gezahlt werden muss.

In einem Fall vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg ging es um eine Lehrerin aus Südniedersachsen, die wegen einer Erkrankung dauerhaft keine Haare mehr hat. Die Beamtin hatte im Jahr 2013 für eine 490 Euro teure Kunsthaarperücke 50 Prozent Beihilfe des Landes Niedersachsen erhalten. Auch für eine im Jahr 2014 gekaufte Zweitperücke zahlte die Beihilfestelle. Als die Beamtin 2015 einen dritten Haarersatz erwarb, weigerte sich die Behörde allerdings, die anteiligen Kosten zu übernehmen. Daraufhin zog die Lehrerin vor Gericht, allerdings ohne Erfolg.

OVG Lüneburg: Beihilfe für dritte Perücke nach vier Jahren

Aufwendungen für Perücken seien zwar grundsätzlich beihilfefähig, wenn ein entstellender oder vollständiger Haarausfall vorliege, hieß es im Beschluss des OVG Lüneburg. Auch für eine Zweitperücke werde gezahlt, wenn diese länger als ein Jahr getragen werden muss. Beihilfe für jede weitere Perücke sei aber nur dann rechtmäßig, wenn seit dem letzten Kauf mindestens vier Jahre vergangen seien.

Neue Rechtslage bei der Beihilfe seit Juli 2017

Das Finanzministerium in Hannover wies aber darauf hin, dass sich die Rechtslage inzwischen geändert habe - das Urteil bezog sich noch auf die alten, bis Ende Juni 2017 geltenden Regeln. Während der Höchstbetrag pro Perücke damals bei 512 Euro lag, seien nun Aufwendungen bis 700 Euro beihilfefähig. Für die erneute Beschaffung einer Perücke gebe es jetzt nicht erst nach vier, sondern bereits nach zwei Jahren erneut Beihilfe. Kinder von Beamten, die eine Perücke benötigten, könnten auch früher Beihilfe für einen weiteren Haarersatz bekommen, wenn sich ihre Kopfform entsprechend geändert habe.

(Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss v. 1.2.2018, 5 LA 184/16)

dpa
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