Betriebsausflug: Sind Mitarbeiter versichert?

Betriebsausflüge sind nicht nur in den Sommermonaten sehr beliebt. So können betriebliche Veranstaltungen nicht nur die Verbundenheit innerhalb der Belegschaft, sondern auch zum Unternehmen erheblich stärken. Beachtet man die einschlägigen rechtlichen Vorgaben, ist der Betriebsausflug auch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Arbeitsunfälle, die sich bei der Erfüllung der Haupt- und Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ereignen, sind gesetzlich unfallversichert (§ 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).

Ist ein Unfall auf einem Betriebsausflug ein Arbeitsunfall?

Ihnen gleichgestellt sind grundsätzlich auch Unfälle im Rahmen der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, wie etwa einem Betriebsausflug. Ereignet sich während der Dauer der Veranstaltung oder auf dem unmittelbaren Hin- bzw. Rückweg ein Unfall, so handelt es sich um einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall.

Nur betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist versichert

Allerdings ist nicht jedes Treffen, an dem Mitarbeiter des Unternehmens teilnehmen, eine entsprechende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.

Veranstaltung im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung

Die Annahme einer versicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung setzt zunächst voraus, dass diese zumindest „im Einvernehmen“ mit der Unternehmensleitung stattfindet. Zwar muss die Unternehmensleitung nicht Veranstalter sein. Nicht ausreichend ist jedoch die bloße Billigung einer Veranstaltung durch die Unternehmensleitung. Diese muss die Veranstaltung vielmehr „billigen und fördern“ und die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung wollen (BSG, Urteil v. 5.7.2016, B 2 U 19/14 R).

Auch Veranstaltungen für einzelne Betriebsabteilungen möglich

Auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen in einzelnen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens (z. B. Betriebsabteilungen) können versichert sein, etwa wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung als Veranstalter auftritt (BSG, Urteil v. 30.3.2017 – B 2 U 15/15 R). Führen kleinere Untergliederungen eines Betriebs Gemeinschaftsveranstaltungen durch, ist grundsätzlich die Teilnahme des jeweiligen Leiters erforderlich. Der persönlichen Teilnahme der Unternehmensleitung bedarf es hingegen nicht zwingend (BSG, Urteil v. 5.7.2016, B 2 U 19/14 R).

Veranstaltung muss allen Betriebsangehörigen offenstehen

Notwendig ist zudem stets, dass die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung allen Mitarbeitern des betreffenden Bereichs offensteht.

Beschränkung auf kleinen Interessentenkreis nicht ausreichend

Nicht ausreichend ist es, wenn die Veranstaltung auf Grund ihrer Ausgestaltung von vornherein auf einen kleinen Interessentenkreis beschränkt ist, wie z. B. im Fall eines

  • betrieblich organisierten Fußballturniers in Faschingskostümen (BSG, Urteil v. 22.9.2009, B 2 U 27/08 R) oder der
  • Fahrt in einem Fesselballon (BSG, Urteil v. 22.9.2009, B 2 U 4/08 R).

Auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmer im Sinne einer absoluten Untergrenze kommt es nach der Rechtsprechung des BSG dagegen nicht an (BSG, Urteil v. 5.7.2016, B 2 U 19/14 R).

Keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung bei Teilnahme betriebsfremder Angehöriger

Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung scheidet nach der Rechtsprechung des BSG darüber hinaus bereits dann aus, wenn die Veranstaltung von vornherein auch nicht dem Unternehmen angehörenden Personen, wie etwa Familienangehörigen und Bekannten, offensteht (BSG, Urteil v. 15.11.2016, B 2 U 12/15 R).

Individueller Abschluss des Betriebsausflugs nicht versichert

Nach dem Ende der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist nur der unmittelbare Weg nach Hause versichert. Dieser Umstand wird insbesondere dann bedeutend, wenn nach der eigentlichen betrieblichen Veranstaltung Teilnehmer noch zusammensitzen, die Veranstaltung Revue passieren und gemeinsam ausklingen lassen. Erfolgt dieses Beisammensein nicht „im Einvernehmen“ mit der Unternehmensleitung, etwa weil dieser Programmpunkt nicht mehr zur betrieblichen Veranstaltung gehört, fehlt es hinsichtlich des Versicherungsschutzes an dem Erfordernis der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (BSG, Urteil v. 30.3.2017 – B 2 U15/15 R).