Elektronische Meldung von Krankschreibungen: Verspätete Umsetzung nicht zu Lasten des Versicherten
Die Krankenkasse hatte die Zahlung für einzelne Zeiträume abgelehnt, in denen sie im Januar 2021 erst nach Ablauf einer Woche von der Versicherten über die weiteren Krankschreibungen informiert worden war (sog. Meldeobliegenheit). Zwar hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2019 vorgeschrieben, dass ab dem Jahresbeginn 2021 die Ärzte und Einrichtungen die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenversicherungen übermitteln müssen. Seitdem sind gesetzlich Krankenversicherte nicht mehr selbst für die Weitergabe der „Krankenscheine“ an die Krankenkasse verantwortlich.
Arztpraxis technisch noch nicht in der Lage AU-Daten elektronisch an Versicherung zu übermitteln
Die Arztpraxis war zu dieser Zeit aber technisch noch nicht in der Lage, die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Versicherung zu übermitteln, da die elektronischen Übermittlungswege zwischen der Ärzteschaft und den Krankenkassen nur mit einer Verzögerung von mehreren Monaten geschaffen werden konnten. Auch wenn die Verbände der Kassenärzte und Krankenkassen sich auf ein weiteres Aufschieben des Geltungsbeginns verständigt haben, wirken diese Vereinbarungen nicht gegenüber den Krankenversicherten. „Die Möglichkeit eines weiteren Aufschiebens dieses Systemwechsels über den 1.1.2021 hinaus hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden – auch nicht für den Fall der verspäteten Herstellung der technischen Voraussetzungen.“, so der Vorsitzende Richter der 45. Kammer, Dr. Marc Lehr. Die verspätete Umsetzung der Rechtslage darf also keine negativen Folgen für die Versicherten haben. Ob den Versicherten die Schwierigkeiten bei der Umsetzung der neuen Rechtslage bekannt waren, spielt für die Krankengeldansprüche keine entscheidende Rolle.
Hinweis: SG Dresden, v. 19.1.2022, S 45 KR 575/21, Gegen das Urteil steht die Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz offen. Zugleich hat die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.
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