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Für die Notdurft aus dem Auto – und aus dem Unfallschutz?


Porsche Macan mit LED-Rückleuchte

Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass der Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg grundsätzlich endet, sobald man das Fahrzeug für eine private Verrichtung verlässt. Wenn das Fahrzeug dann ins Rollen kommt, lässt der Versuch das Fahrzeug aufzuhalten – auch um den Weg anschließend fortzusetzen – den Versicherungsschutz nicht wieder aufleben.

Was war der zugrunde liegende Sachverhalt?

Ein Manager war auf dem Weg zu einem Geschäftsessen, als ihn die Natur zu einem ungeplanten Stopp zwang. Er bog in einen abschüssigen Waldweg ein, hielt an und stieg aus – ohne eingelegten Gang und angezogener Handbremse. Eine tatsächlich tragische Kombination unglücklicher Umstände. Als das Fahrzeug ins Rollen kam, versuchte der Versicherte es mit bloßen Händen am Heck aufzuhalten, geriet dabei unter das Fahrzeug und verstarb. Sein Sohn beantragte daraufhin Halbwaisenrente bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. Das Sozialgericht gab ihm zunächst Recht, das Landessozialgericht Baden-Württemberg hob diese Entscheidung jedoch auf – und das BSG bestätige diese Auffassung nun abschließend.

Welche Erwägungen stehen hinter der Entscheidung des Bundessozialgerichts?

Dass ein solcher Umweg für ein dringliches Bedürfnis rechtlich so schwer ins Gewicht fällt liegt an der strikten Trennung, die das Recht der Unfallversicherung zwischen versichertem Arbeitsweg und privater Lebenssphäre zieht. Selbst wenn die Fahrt als Betriebsweg – also ein Weg im Interesse des Arbeitgebers – gewertet werden würde, bliebe der Unfall dem BSG nach unversichert. Die ausschließlich private Sphäre war schon mit dem Abbiegen und Aussteigen für die Notdurft betroffen. Diese Unterbrechung der versicherten Tätigkeit war zum Unfallzeitpunkt noch in vollem Gange, der Kläger befand sich nämlich noch auf dem Waldweg – den er ja ursprünglich nur für die Verrichtung seiner Notdurft aufsuchte – als er versuchte, den rollenden Pkw zu stoppen.

Der vergebliche Versuch, das Fahrzeug aufzuhalten, beendete die private Unterbrechung auch nicht. Das Gericht betonte dabei zwei zentrale Punkte:

Zwar sollte das Sichern des Fahrzeugs mutmaßlich auch dazu dienen, den Weg zum Geschäftsessen fortzusetzen, jedoch bleibt die Handlung der privaten Sphäre zuzuordnen. Auch eine betriebliche Gefahr lag nicht vor. Die Situation wurde vielmehr durch das aktive Eingreifen des Versicherten selbst herbeigeführt. Das BSG wertete diesen Aufhalteversuch als ein vermeidbares Szenario, dem man sich hätte entziehen können. Somit wiegt die rechtliche Einordnung der Notdurft als unversicherte Privatsache schlicht schwerer als die eigentlich versicherte Zielsetzung der Fahrt, zumal die Gefahr nicht unmittelbar aus dem Betrieb, sondern aus der Reaktion auf das rollende Fahrzeug entstand.

Wichtige Essenz aus der Entscheidung?

Die Entscheidung des BSG ist so simpel wie unbequem: Wer auf dem Arbeitsweg anhält, und im privaten Interesse aussteigt, steigt grundsätzlich auch im übertragenen Sinne aus dem Versicherungsschutz aus. Wer in dieser Situation verunglückt ist nicht geschützt, solange er nicht nachweislich bereits auf dem Rückweg zum versicherten Weg war. Für die Praxis gilt: Eine private Unterbrechung bleibt eine private Unterbrechung, auch wenn man sie nutzt, um anschließend wieder pflichtbewusst zur Arbeit zu fahren.

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