Was war der zugrunde liegende Sachverhalt?
Ein Flugzeugbetanker am Frankfurter Flughafen war seit Dezember 2022 arbeitsunfähig erkrankt und erschien entsprechend auch nicht mehr zu etwaigen Betriebsratssitzungen. Im November 2025 änderte sich dies jedoch, als er sich – anwaltlich vertreten – zurückmeldete. Seine Arbeitsunfähigkeit bestehe zwar weiterhin – sein Amt als Betriebsrat könne er jedoch wieder ausüben. Der Betriebsratsvorsitzende zeigte sich von diesem Verhalten wenig begeistert und sah das einfache Mitglied schlicht weiterhin als verhindert an. Der Arbeitnehmer zog vor das Arbeitsgericht Frankfurt und begehrte im Eilverfahren seine Wiedereinladung zu den Sitzungen sowie einen dauerhaften Flughafenausweis. Das Arbeitsgericht wies alles ab – mit der Begründung, das Betriebsratsmitglied habe den Zustand ja schließlich klaglos hingenommen. Letztendlich musste sich also das LAG Hessen mit dieser Frage beschäftigen.
Welche Erwägungen stehen hinter der Entscheidung des LAG Hessen?
Das LAG Hessen gab der Beschwerde zumindest teilweise Recht und verpflichtete dementsprechend den Betriebsratsvorsitzenden zur Einladung des arbeitsunfähigen Mitglieds – ausgenommen sind Tagesordnungspunkte der Selbstbetroffenheit. Die Dringlichkeit konnte das Gericht bejahen, denn die Amtszeit endete bereits Anfang März 2026 – das Hauptsacheverfahren wäre demnach letztendlich zu spät gewesen. Hinsichtlich der jahrelangen Untätigkeit stellte das LAG im Gegensatz zum ArbG Frankfurt fest, dass diese tatsächlich nicht schadete. Der Antragsteller habe vielmehr glaubhaft erklärt, erst durch seine Anwältin den tatsächlich bestehenden Unterschied zwischen Arbeits- und Amtsunfähigkeit durchdrungen zu haben und anschließend zügig dementsprechend gehandelt.
Arbeitsunfähigkeit bedeutet eben nicht automatisch Amtsunfähigkeit – einfacher: Wer momentan aus gesundheitlichen Gründen keine Flugzeuge betanken kann, muss nicht zwingend auch keine Betriebsratssitzungen mehr durchhalten können. Sobald ein Betriebsratsmitglied seine Amtsfähigkeit anzeigt, darf der Vorsitzende nicht stur auf dessen bestehende Krankmeldung verweisen. Der ebenso gewünschte Dauerausweis blieb dem Antragsteller jedoch verwehrt – für Betriebsratssitzungen und den Austausch mit anderen Arbeitnehmern reiche vielmehr auch ein Tagesausweis.
Wichtige Essenz aus der Entscheidung?
Erkrankte Betriebsratsmitglieder sollten eine trotzdem bestehende Amtsfähigkeit gegenüber dem Vorsitzenden erklären – es besteht grundsätzlich Einladungspflicht. Betriebsräte, die ein Mitglied trotzdem fernhalten, riskieren – unter anderem – eine gerichtliche Verpflichtung zur Einladung. Zuletzt sollte schnell gehandelt werden, um diese Rechte geltend zu machen – andernfalls droht das Argument, man habe es ja nicht so eilig gehabt – auch wenn diese Argumentation letztendlich nicht erfolgreich war.