Was war der zugrunde liegende Sachverhalt?
Ein Jagdscheininhaber erhielt im August 2021 eine Bitte: Nach einem Wildunfall bestand die Vermutung, dass ein verletztes Reh im Gelände umherirrt. Aus der dort ansässigen Pächtergemeinschaft sei jedoch niemand mehr greifbar. Man bat ihn daher, das Tier aufzuspüren und es gegebenenfalls von seinem Leid zu erlösen. Der Mann machte sich umgehend auf den Weg. Während des Abstiegs einer steilen Böschung stürzte der Jäger und riss sich dabei die rechte Achillessehne. Da der Mann weder Beschäftigter noch Jagdunternehmer selbst sei, lehnte die BG die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Auch das Vorbringen, der Jäger könne doch als „Wie-Beschäftigter“ gehandelt haben, sodass unter Umständen doch der Schutz der Unfallversicherung bestehen könnte, überzeugte den Unfallversicherungsträger nicht: Die Suche nach dem verletzten Tier sei laut der BG eine „typische jagdliche Verrichtung“ und der Kläger habe „nicht dem Weisungsrecht eines Jagdunternehmers unterlegen“. Schlussendlich musste sich also das SG Hannover mit diesem Sachverhalt auseinandersetzen.
Welche Erwägungen stehen hinter der Entscheidung des Sozialgerichts?
Das SG Hannover sah das anders: Es lag zwar kein klassisches Arbeitsverhältnis vor. Entscheidend war jedoch, ob der Kläger wie ein Beschäftigter gehandelt hatte. Ein Verhalten, das unter Umständen ebenfalls durch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst wird. Diese arbeitnehmerähnliche Tätigkeit bejahte das Gericht. Der Verunglückte hatte eine Aufgabe übernommen, die wirtschaftlich dem Jagdunternehmen zugutekam und die ihrer Art nach typischerweise auch von regulären Beschäftigten erledigt wird. Vor allem aber war er nicht völlig frei in seinem Handeln: Er musste mit den Jagdpächtern Rücksprache halten, ob das Tier gestellt, abgefangen oder die Suche abgebrochen werden sollte. Genau
darin erkannte das Gericht eine ausreichende Weisungsgebundenheit des Jägers. Der gesamte Einsatz war von der Jagdgemeinschaft initiiert, durch deren Auftrag konkretisiert und die Ausführung stand unter deren Regie. Das gab der Tätigkeit den beschäftigungsähnlichen Charakter.
Wichtige Essenz aus der Entscheidung?
Wer auf ausdrückliche Bitte hin mit konkreten Rückmeldepflichten und erkennbar weisungsgebunden für einen Betrieb tätig wird, kann unter Umständen auch ohne streng formelle Vereinbarung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Für die Praxis des Arbeitsschutzes bedeutet das: Auch derartige Hilfsleistungen sind nicht per se als versicherungsfrei einzustufen. Die Schwelle zur arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit
im Sinne des Rechts der Unfallversicherung könnte im Zweifel niedriger als teilweise angenommen liegen.
Hinweis: Sozialgericht Hannover, Az.: S 58 U 250/ 22