Das Fremdpersonalverbot des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch greift zwar in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein, ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt: Es dient dem Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten in angemessener Weise. Die Entscheidung trägt umfassend zur Klärung der Diskussionen über die Verfassungsmäßigkeit eines sektoralen Direktanstellungsgebots bei und bestätigt den weiten Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich der Wirtschafts- und Sozialpolitik.
Was war der zugrunde liegende Sachverhalt?
Die Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. – Gesellschafter (zu 1.) und dessen GmbH (zu 2.) – sind auf die Zerlegung von Schweineköpfe spezialisiert. Vor Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes (ASKG) ließen sie die eigentliche Zerlegungsarbeit ausschließlich durch rund 100 Personen zweier Werkvertragsunternehmen ausführen. Die etwa zwanzig fest angestellten Mitarbeiter des Unternehmens nahmen demgegenüber vorwiegend Leitungsfunktionen in den Bereichen Verladung, Qualitätssicherung und Technik wahr. Mit dem zum 01. Januar 2021 in Kraft getretenen § 6a Abs. 2 GSA Fleisch wurde der Einsatz von Fremdpersonal auf Werkvertragsbasis im Bereich der Schlachtung, einschließlich der Zerlegung, grundsätzlich verboten. Ein umfassendes Direktanstellungsgebot – das seit dem 01. April 2024 die Arbeitnehmerüberlassung in Gänze erfasst – gilt seitdem für den gesamten Kernbereich der Fleischwirtschaft. Die Beschwerdeführerin zu 2. schloss daraufhin mit allen vormaligen Werkvertragskräften Arbeitsverträge ab und stellte zur Bewältigung dieses organisatorischen Mehraufwands eine zusätzliche Mitarbeiterin ein. Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zu 1. wandte sie sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen § 6a und § 6b GSA Fleisch sowie die begleitenden Bußgeldvorschriften und rügte Verletzungen der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG).
Die Verfassungsbeschwerde des Gesellschafters scheiterte bereits vollständig an der Beschwerdebefugnis. Adressat der angegriffenen Vorschriften ist der „Inhaber“ im Sinne des § 6a Abs. 3 GSA Fleisch – eine Stellung, die der Gesellschafter einer GmbH schlicht nicht zwangsläufig kraft seiner Beteiligung innehat. Übersetzt bedeutet das Fehlen der Beschwerdebefugnis, dass bereits die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht ausreichend dargelegt wurde.
Welche Erwägungen stehen hinter der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht?
Die Verfassungsbeschwerde der GmbH war nur hinsichtlich des Werkvertragsverbots im Schlachtungs- und Zerlegungsbereich sowie der korrespondierenden Bußgeldtatbestände zulässig. Im Übrigen scheiterte sie an Zulässigkeitshürden, insbesondere an fehlender Selbstbetroffenheit bezüglich des Leiharbeitsverbots und des Kooperationsverbots. In der Sache stellte das Gericht zunächst fest, dass das Verbot die personalwirtschaftliche Entscheidungsfreiheit des Unternehmens und damit dessen Berufsausübungsfreiheit unmittelbar beschränkt. Der Eingriff sei jedoch gerechtfertigt. Als legitimen Zweck identifizierte der Senat die Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der vormals werkvertraglich Beschäftigten. Die Geeignetheit des Verbots bejahte das Gericht unter anderem aufgrund der daraus resultierenden Aufbrechung unklarer Betriebsorganisations- und Personalverantwortung. Damit werden klare Zuständigkeiten für den Arbeitsschutz geschaffen. Diskutierte Alternativen, wie etwa intensivierte Kontrollen, Erlaubnisvorbehalte, verstärkte Sekundärverantwortung, hielt der Senat für nicht gleich wirksam. Sie ließen die strukturelle Ursache des mangelhaften Beschäftigtenschutzes – die geteilte, fast schon verworrene „Verantwortungsstruktur“ – unangetastet. Letztlich hielt der Senat den Eingriff insgesamt auch für allenfalls mittelschwer. Es werden lediglich personalorganisatorische Vorgaben gemacht, nicht aber die Berufstätigkeit als solche untersagt; dem stehe der überragende Verfassungsrang des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten gegenüber. Einen behaupteten Vertrauensschutzverstoß verneinte der Senat schließlich ebenfalls, da die Branche spätestens seit den Vorkommnissen rund um den Sommer 2020 mit einem – wie auch immer gearteten – Verbot habe rechnen müssen und zusätzlich durch die mit dem ASKG erfolgte, gestufte Einführung der Regelungen bis zu drei Jahre Anpassungszeit hatte.
Wichtige Essenz aus der Entscheidung?
Das Direktanstellungsgebot im Kernbereich der Fleischwirtschaft ist verfassungsrechtlich bestätigt worden; wer dort weiterhin auf Werkvertrags- oder Leiharbeiter(-strukturen) setzt, riskiert empfindliche Bußgelder bis zu 500.000 Euro. Für andere Branchen mit strukturell ähnlichen Arbeitsschutzproblemen und -nachlässigkeiten signalisiert die Entscheidung, dass tiefe strukturelle Eingriffe des Gesetzgebers bei hinreichend dokumentierten Missständen und weitem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum unter Umständen verfassungskonform ausgestaltet werden können. Ein besonderes schönes Zitat aus der Pressemitteilung zur Entscheidung fasst die Problematiken, die oftmals hinter Diskussionen rund um den Arbeitsschutz stehen ohne weiteres zustimmungswürdig zusammen:
Einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, ausschließlich von seinen Arbeitskräften zu profitieren, sich aber nicht mit den aus einem abhängige Beschäftigungsverhältnis resultierenden Herausforderungen auseinandersetzen zu müssen, gibt es nicht.
Dem ist wohl aus Perspektive des Arbeitsschutzes nichts mehr hinzuzufügen.
Hinweis: Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 2637/21