Beide Arbeitgeber – Auftraggeber und Fremdunternehmer – sind gemäß Arbeitsschutzgesetz für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und für die Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren ihrer Mitarbeiter verantwortlich.
Werkvertrag beim Fremdfirmeneinsatz
Der Einsatz von Fremdfirmen erfolgt hauptsächlich im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen. Ein Werkvertrag verpflichtet den Auftragnehmer (Fremdfirma) zur Herstellung des Werkes, das der Auftraggeber in Auftrag gegeben hat.
Fremdfirmen, die mit ihren Mitarbeitern Arbeiten im Rahmen von Werkverträgen beim Auftraggeber durchführen, sind während der Ausführung ihrer Arbeiten für die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften sowie sonstigen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln verantwortlich. Die Verantwortung unterscheidet sich daher entscheidend von den Zuständigkeiten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit).
Dienstvertrag beim Fremdfirmeneinsatz
Fremdfirmen können auch im Rahmen von Dienstverträgen tätig werden. Dabei steht jedoch nicht die erbrachte Leistung im Vordergrund, sondern "nur" eine vereinbarte Tätigkeit. Die Fremdfirma organisiert die zu erbringenden Dienste eigenständig. Dazu gehören neben der zeitlichen Einteilung auch die Anzahl und die Eignung der eingesetzten Mitarbeiter.
Die Fremdfirma besitzt bei Arbeiten im Rahmen von Dienstverträgen das Weisungsrecht hinsichtlich der Ausführung der zu erbringenden Dienste (Tätigkeiten). Auch bei Dienstverträgen ist darauf zu achten, dass der Auftraggeber keine grundsätzlichen Weisungen an Mitarbeiter des Fremdunternehmens erteilt (Ausnahme: Gefahr im Verzug).