Fremdfirmenkoordinator: Was zu beachten ist

Es ist empfehlenswert, einen Mitarbeiter des Auftraggebers als zentralen Ansprechpartner für den zu vergebenden Auftrag zu bestimmen. Dieser trägt seitens des Auftraggebers die Verantwortung für den Auftrag.

Zu seinen Aufgaben gehört u. a., dass er kontrolliert, ob die Fremdfirma entsprechend den Vertragsbedingungen arbeitet.

Auftraggeber sollte Fremdfirmenkoordinator bestimmen

Wenn Beschäftigte mehrerer Unternehmen (hier: Auftraggeber und Fremdfirma) an einem Arbeitsplatz oder in einem Arbeitsbereich gemeinsam tätig werden und eine gegenseitige Gefährdung möglich ist, muss gemäß § 6 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" darüber hinaus ein sog. Koordinator bestimmt werden. In der Praxis stellt der Auftraggeber meistens den Koordinator, da dieser die betrieblichen Verhältnisse (betriebliche Organisation, Arbeitsabläufe, Ansprechpartner usw.) kennt. Der Fremdfirmenkoordinator ist daher oftmals auch der zuvor genannte zentrale Ansprechpartner.

Eine ähnliche Forderung ergibt sich auch aus § 3 Baustellenverordnung, der bei der Zusammenarbeit von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber einen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator verlangt.

Fremdfirmenkoordinator hat Weisungsbefugnis im Hinblick auf Sicherheit am Arbeitsplatz

Der Koordinator muss, soweit es um die Sicherheit am Arbeitsplatz oder im Arbeitsbereich geht, Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern der Fremdfirma haben. Diese Weisungsbefugnis sollte schriftlich festgelegt werden. Zu den Aufgaben des Fremdfirmenkoordinators gehört es, einzugreifen, wenn vereinbarte festgelegte Sicherheitsmaßnahmen nicht durchgeführt, Arbeitsschutzbestimmungen missachtet oder Personen gefährdet werden.

Grundsätzlich sollte ein Eingreifen des Fremdfirmenkoordinators immer über den unmittelbaren Vorgesetzten (z. B. über den Verantwortlichen der Fremdfirma) erfolgen. Im Gefahrfall muss der Koordinator sofort eingreifen und notwendige Maßnahmen einleiten. Der Verantwortliche der Fremdfirma muss jedoch im Nachgang informiert werden.

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