Haftungsrisiken vermeiden

Rechtssichere Qualifizierung zur Anwendung mobiler Arbeitsmittel


Rechtssichere Qualifizierung zur Anwendung mobiler Arbeitsmittel

Ausbilder können weder den Inhalt der Schulung noch die Dauer der Qualifizierung zur Anwendung mobiler Arbeitsmittel wie Flurförderfahrzeuge oder Krane selbst bestimmen. Sie müssen sich nach den geltenden rechtlichen Anforderungen richten.

Der Ausbilder ist für die sichere Durchführung einer Qualifizierung verantwortlich. Das ist gerade bei der Ausbildung an schweren und mobilen Arbeitsmitteln wie Staplern, anderen Flurförderfahrzeugen oder Kranen nicht einfach. Durch ungeübte Schulungsteilnehmer kann es schnell zu einem Unfall kommen. Neben den gesundheitlichen Schäden für die Betroffenen kann der Unfall auch rechtliche Konsequenzen für den Ausbilder und/oder den ihn beauftragenden Unternehmer haben. Wie sollten diese das Haftungsrisiko so weit wie möglich reduzieren?

Befähigungsnachweis und schriftliche Beauftragung

Zunächst müssen die grundlegenden Formalien stimmen. Vor der Schulung muss der Ausbilder vom Unternehmen/Unternehmer schriftlich beauftragt worden sein – es sei denn, der Unternehmer selbst übernimmt die Ausbildung. So erfolgt eine ordentliche und rechtlich abgesicherte Pflichtenübertragung. Weiterhin muss der Ausbilder fachlich befähigt sein, die Schulung durchzuführen. Die fachliche Eignung muss er möglichst mit einem Zertifikat beweisen können. Für den Bereich der mobilen Arbeitsmittel ist eine erfolgreiche Teilnahme an Fachlehrgängen gefordert. Zur weiteren rechtlichen Absicherung lassen sich viele Ausbilder zusätzlich bei unabhängigen Instituten registrieren.

Vor der Schulung: Eignung der Teilnehmer

Ein Punkt, den viele Ausbilder und Unternehmen vernachlässigen: nur körperlich, geistig und charakterlich geeignete Personen sollten an einer Schulung teilnehmen. Das gilt insbesondere für den praktischen Teil der Qualifizierung. Daher sollte idealerweise das für die Ausbildung zuständige Unternehmen schon im Vorfeld sichergestellt haben, dass diese Eigenschaften bei allen Teilnehmenden vorliegen – unter Umständen durch eine Kontrolle durch den Betriebsarzt. Der Ausbilder selbst (sofern es sich nicht um den Unternehmer selbst handelt) ist hierfür nicht verantwortlich. Dennoch sollte der Ausbilder, sobald er die fehlende Eignung eines Teilnehmenden bemerkt, sofort Rücksprache mit dem beauftragenden Unternehmen/Unternehmer halten.

Präparation des Übungsgeländes

Es müssen geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, damit die Schulungsteilnehmer nicht sich selbst oder andere gefährden. Was aber sind die unbedingten „Basics“ für die Durchführung einer praktischen Schulung mit Staplern, Kranen und Co.? Zunächst hat der Ausbilder ein ausreichend großes Übungsareal bestimmt, abgesteckt und gesichert. Üben gleichzeitig mehrere Teilnehmer an verschiedenen Fahrzeugen, muss der Übungsbereich besonders groß sein und möglichst in einzelne Teilbereiche für jedes einzelne Fahrzeug unterteilt werden. Vor den Übungen muss der Ausbilder die Sicherheits-PSA jedes Teilnehmers sichten und überprüfen. Es sollte für die Teilnehmer, die gerade nicht an einem Fahrzeug üben, zusätzlich ein gesonderter Aufenthaltsbereich vom Übungsgelände abgetrennt werden.

Dauer der Qualifizierung

Der Ausbilder muss sich an die Zeitvorgaben aus den Qualifizierungsgrundsätzen halten. Für Gabelstapler sind das mindestens 20 Lehreinheiten bzw. 3 Tage, bei Kranen je nach Bauart ein bis 20 Tage, bei Erdbaumaschinen 6 bis 40 Lerneinheiten und bei Flurförderfahrzeugen 20 bis 32 Lehreinheiten je 45 Minuten bzw. 3 bis 5 Tage.

Je deutlicher von den rechtlichen Mindestvorgaben abgewichen wird, desto größer ist für den Ausbilder die Gefahr, haftbar gemacht zu werden. Falls von den vorgeschriebenen Schulungszeiten abgewichen wird, sollte der Arbeiter die Gründe hierfür im Rahmen der Schulungsdokumentation nachvollziehbar darstellen –beispielsweise umfassenden Vorkenntnisse der Schulungsteilnehmer.

Schulungsinhalte

Der Ausbilder ist nicht frei, die Inhalte der Schulung selbst zu bestimmen. Er muss sich an den Anforderungen diverser DGUV Grundsätze orientieren, so der DGUV G 308-001 für Flurförderfahrzeuge oder der DGUV G 309-003 für Krane. Behandelt ein Ausbilder einen geforderten Schulungsinhalt nicht, kann er verantwortlich gemacht werden, wenn dieses nicht vermittelte Wissen einen Unfall verhindert hätte.

Allerdings: In den DGUV Grundsätzen werden meist nur übergeordnete Themen vorgegeben. In den Grundsätzen werden spezifischere Inhalte und vor allem konkrete Handlungsempfehlungen wie „ab 2 % Grad Neigung gilt ein Stapel als einsturzgefährdet und muss abgetragen werden“ nicht erwähnt. Diese muss der Ausbilder kennen und in die Ausbildung einbringen – sie nicht zu erwähnen, wäre ein Versäumnis, das nach einem Unfall ebenfalls gegen ihn geltend gemacht werden könnte.

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