Der zwischen Auftraggeber und Fremdfirma abgeschlossene Werk- oder Dienstvertrag sollte als Vertragsbestandteil auch ein Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen enthalten.
Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen
Darin können z. B. folgende Sachverhalte geregelt werden:
- Ansprechpartner (Verantwortlicher des Auftraggebers, Verantwortlicher der Fremdfirma, Koordinator)
- Gefährdungsermittlung, Sicherheitsmaßnahmen
- Unterweisung
- An-/Abmeldung
- Verhalten in Notfällen (Feuer, Unfälle, sonstige Störungen)
- u. v. m.
Sie sollten sich die Einhaltung des Sicherheitshandbuches für Fremdfirmen durch den Fremdunternehmer bestätigen lassen. Im Vertrag sollte der Fremdunternehmer verpflichtet werden, nur geeignetes, ausreichend qualifiziertes und unterwiesenes Personal unter Einhaltung einschlägiger gesetzlicher, tariflicher und sonstiger Vorschriften einzusetzen.
Gefährdungsbeurteilung möglichst gemeinsam durchführen
§ 8 Arbeitsschutzgesetz "Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber" verpflichtet Auftraggeber und Fremdfirma (die Arbeitgeber) dazu, zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzuarbeiten und sich über die von ihren jeweiligen Tätigkeiten ausgehenden Gefahren zu informieren. Dies setzt jedoch voraus, dass mögliche Gefährdungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurden.
Je nach Arbeitsaufgabe können Gefährdungen für Mitarbeiter des Auftraggebers und für Fremdfirmenmitarbeiter entstehen. Es ist daher wichtig, dass diese möglichen Gefährdungen vom Verantwortlichen des Auftraggebers oder dessen Koordinator und vom Verantwortlichen der Fremdfirma gemeinsam ermittelt werden. Diese Gefährdungsbeurteilung sollte bei einem Termin vor Ort erfolgen. Erfahrungsgemäß sollte auch ein Verantwortlicher aus dem betroffenen Betriebsbereich beteiligt werden. Er verfügt über genaue Orts- und Ablaufkenntnisse. Die festgelegten Schutzmaßnahmen müssen bei Auftragsausführung schriftlich vor Ort vorliegen. Die Umsetzung ist zu überprüfen.
Werden bei der Gefährdungsbeurteilung Tätigkeiten mit besonderen Gefahren ermittelt (z. B. das Arbeiten bei fließendem Straßenverkehr, Arbeiten an Gleisanlagen oder Arbeiten, bei denen Dritte gefährdet werden können), muss der Auftraggeber gemäß § 5 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" sicherstellen, dass die Arbeiten durch Aufsichtführende überwacht werden. Aufgabe der Aufsichtführenden ist es, die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherzustellen.